Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

Der Bericht und Antrag der Regierung zum Finanzhaushaltsgesetz sah gemäss Art. 62 LV vor, dass die Beschlussfassung über Kredite und Anleihen, über Bürgschaften bis CHF 250 000 sowie über den An- und Verkauf von Grundstücken des Finanzvermögens bis CHF 1 000 000 und des Verwaltungsvermögens bis CHF 30 000 der Regierung obliegen soll.220Der Abgeordnete Christian Batliner stellte während der Debatte die Frage, ob es möglich sei, die Kompetenz über Kredite und Anleihen mit einem Betrag zu deckeln, damit die Regierung ohne Rücksprache mit dem Landtag nur bis zu einer bestimmten Grenze über Kredite und Anleihen entscheiden kann.221Der Abgeordnete Peter Hilti erwiderte: «Nur ganz kurz eine kleine Replik: Der Abgeordnete Christian Batliner hat von einer Deckelung über CHF 10 Millionen oder CHF 20 Millio- nen gesprochen. Darüber können wir ja diskutieren. Mir fehlt im Mo- ment die Grundlage, um genau das zu diskutieren.»222 Nach einer längeren Debatte und weiteren Anträgen blieb der Text des Art. 62 LV schlussendlich unverändert. Der Antrag des Abgeordne- ten Christian Batliner, Kredite und Anleihen zu deckeln, erhielt 12 Stim- men.223Damit blieb die Kompetenz – obwohl nicht beabsichtigt224– beim Landtag und ging nicht an die Regierung über, weil die qualifizierte Mehrheit, die für eine Verfassungsänderung nötig ist, fehlte (Art. 112 Abs. 2 LV). Dies deckte vor allem zwei Dinge auf: Erstens ist bei Verfassungs- änderungen eine geschlossene Parteimeinung der Mehrheitspartei nicht ausreichend und zweitens zeigt sich eine gewisse Nähe zum Status quo der Vorlage, wonach neue Argumente wenig Zuspruch finden. Der zweite heiss diskutierte Aspekt des Finanzhaushaltsgesetzes war das Finanzreferendum. Dabei wurden vier verschiedene Anträge für die Ausgestaltung der Referendumsgrenzen gestellt, wovon einer iden- tisch mit der Regierungsvorlage war.225Da keiner der Anträge die quali- 180Arbeitsweise 
des Landtags 220 BuA Nr. 7/2010, S. 50. 221 LTP 2010, S. 44. 222 LTP 2010, S. 48. 223 LTP 2010, S. 51. 224 Einerseits wurde kein Antrag auf Beibehaltung des Art. 62 LV gestellt, und ande- rerseits fand die Vorlage hinsichtlich Art. 62 LV immerhin eine Zustimmung von 17 Abgeordneten (LTP 2010, S. 52). 225 LTP 2010, S. 57 ff. Die Diskussion im öffentlichen Landtag um den «Antrag» des Abgeordneten Günther Kranz wird kurz wiedergegeben. Der Abgeordnete Gün-
	        

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