Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

merksamkeit».214In Liechtenstein ist das Plenum bzw. die Plenarsitzung die zentrale Arbeitsstätte des Landtags und damit der Kern der Parla- mentstätigkeit. Gemäss Allgäuer ist die Plenardebatte die Schaubühne dialektischer Auseinandersetzung und das Forum für Kritik und Vertei- digung der Abgeordneten. Das Plenum ist der Ort, wo der Meinungs- streit zwischen der Mehrheit und Minderheit in breiteste Schichten des Volkes getragen wird und wo die Minderheit der Öffentlichkeit erklären kann und soll, welche Fehler die Mehrheit bzw. die Regierung macht. Durch die Öffentlichkeit der Parlamentstätigkeit wird also eine gewisse Kontrolle des Parlaments durch die öffentliche Meinung erreicht.215 Den Ausführungen zu Folge lässt sich der liechtensteinische Land- tag weder nur als Rede- noch als reines Arbeitsparlament bezeichnen. Der Landtag ist demnach ein «Mischparlament».216Diese Ausgestaltung des Landtags als Rede- und Arbeitsparlament ohne (spezialisierte) Aus- schüsse ist in Europa zur Seltenheit geworden, weil eine solche Ausge- staltung üblicherweise einem Prozess der Rationalisierung und Formali- sierung unterliegt.217Beyme nennt in diesem Zusammenhang die These, «dass die Plenardebatten im Niedergang begriffen seien, weil es unwahr- scheinlich sei, dass sich etwas Überraschendes im Plenum ereigne».218 Die folgenden Ausführungen werden aufzeigen, inwiefern Beyme recht behält, indem sich im Plenum tatsächlich kaum Überraschendes ereignet. 6.6Unzulänglichkeiten der Plenardebatte am Beispiel des Finanzhaushaltsgesetzes An dieser Stelle wird die Landtagspraxis anhand der Plenardebatte um das Haushaltsgesetz (FHG) aus dem Jahre 2010 (Art. 112 Abs. 2 LV) dargestellt.219179 
Plenum und Plenardebatte 214 Hofmann/Dose/Wolf, S. 92. 215 Allgäuer, S. 48. 216 Allgäuer, S. 52. 217 Beyme, S. 281. 218 Beyme, S. 238. 219 Die erste Lesung (BuA Nr. 121/2008) fand am 21.11.2008, die zweite (BuA Nr. 7/2010) am 16.03.2010 statt. Das FHG scheiterte an der qualifizierten Mehrheit, die für eine Verfassungsänderung vonnöten ist.
	        

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