Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

schen der Geschäftsordnung von 1863 (§ 21ff GOLT 1863)205und der heutigen Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung gibt jedoch keinen Aufschluss, was «über die Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren» (Art. 24 Abs. 3 GOLT) bedeutet. Die für die Geschäftsordnung von 1997 bestellte Parlaments- reformkommission hat sich zu diesem Thema zwar Gedanken gemacht, kam dabei aber lediglich zu folgendem Schluss: «Verschiedene Vorschläge, in der Geschäftsordnung weitere Aus- führungen über die Schweigepflicht in Bezug auf die nichtöffentli- che Sitzung zu machen, führten letztendlich nicht zu einem kon- kreten Antrag der Kommission. So soll z.B.der Beschluss des Ple- nums, ein bestimmtes Thema auch im öffentlichen Landtag zu behandeln, nicht automatisch die Schweigepflicht aufheben. Die Kommission geht aber davon aus, dass die Schweigepflicht ver- nünftig gehandhabt wird.»206 Folglich kann die Parlamentsreformkommission die Schweigepflicht nach Art. 24 Abs. 3 GOLT nicht klären. Falls nun der Begriff «Ver- handlungen» des Art. 24 Abs. 3 GOLT wortwörtlich interpretiert wird, dann hätte dies zur Folge, dass über die Debatten zu schweigen wäre, während Beschlüsse der Öffentlichkeit mitgeteilt werden dürften. Dies liegt m. E. nicht im Sinne der Bestimmungen der Geschäftsordnung über die nichtöffentlichen Landtagssitzungen, denn auch die «Protokolle der nichtöffentlichen Sitzungen dürfen nur mit Bewilligung des Landtages veröffentlicht werden» (Art. 24 Abs. 3 GOLT). Da nun Landtagsproto- 176Arbeitsweise 
des Landtags 205 § 21 GOLT 1863 lautet: «Die Landtagssitzungen sind öffentlich. Nur ausnahms- weise kann auf den Antrag der für die Prüfung eines Gegenstandes bestellten Kom- mission oder auf Beschluss der Versammlung oder auf Verlangen des Regierungs- kommissärs die Sitzung bei verschlossenen Türen stattfinden.» § 22: «Bei geheimen Sitzungen werden besondere Protokolle geführt, welche nur im Einverständnis mit der Regierung durch den Druck bekannt gemacht werden dürfen.» § 23 Abs. 1: «Die Öffentlichkeit der Sitzungen besteht darin, dass einer, dem Raume angemessenen Anzahl von Zuhörern der Zutritt zu den für sie bestimmten Plätzen gestattet wird.» § 23 Abs. 2: «Auf Anordnung des Präsidenten müssen sich aber die Zuhörer jedes- mal unverzüglich entfernen. Jedes störende Zeichen von Beifall oder Missbilligung ist untersagt. Zuwiderhandelnde können fortgewiesen werden.» 206 Bericht der Kommission zur Erarbeitung von Vorschlägen für eine Parlamentsre- form (Parlamentsreformkommission), 15.10.1996, S. 5 (unter anderem abgedruckt im Anhang zur öffentlichen Landtagssitzung vom 20./ 21.11.1996, LTP 1996).
	        

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