Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

Stunde sowie die Fragestunde tatsächlich eingeführt werden, dann wäre es darüber hinaus erstrebenswert, wenn das Landtagssekretariat bzw. der Parlamentsdienst die öffentliche Wiedergabe im Internet, bestenfalls in Echtzeit, sicherstellen könnte. Durch diese Massnahmen könnte das Volk einfacher und unmittelbar am politischen Geschehen teilnehmen. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Parlamentsdienst nicht ge- schaffen werden sollte, um mit der Regierung und ihrer Verwaltung in einen Wettbewerb einzutreten.133Gemäss Partsch ist ein solcher Wettlauf ebenso teuer wie aussichtslos.134Aber es ist wichtig, «dem Abgeordneten eigene Informationsquellen zu erschliessen und ihn von der Material - suche und von allen seiner Aufgabe fremden technischen Arbeiten zu entlasten, doch kann es ihm nicht abgenommen werden, dass er selbst – und zwar als Politiker, nicht als Sachverständiger – 
entscheidet».135 3.Arbeitsperioden des Landtags Die Arbeitsperioden des Landtags lassen sich in drei Zeiträume unter- teilen: Mandatsdauer, Sitzungsperiode und Sitzung. –Unter Mandatsdauer bzw. Legislaturperiode versteht man die Zeit zwischen einer und der nächsten Landtagswahl. Sie dauert, ausser bei vorzeitiger Auflösung des Landtags, vier Jahre (Art. 47 LV).136 –Die  Legislaturperiode beginnt mit der Eröffnung des Landtags durch den Landesfürsten oder durch einen Bevollmächtigten. In dieser Eröffnungssitzung legen sämtliche neu eingetretenen Mit- glieder einen Eid ab (Art. 54 LV).137 Die Mandatsdauer ist in vier Sitzungsperioden aufgeteilt. Diese beginnen jedes Jahr mit der Eröffnung des Landtags und enden mit dessen Schlies- 156Arbeitsweise 
des Landtags 133 Allgäuer, S. 373. 134 Partsch, Parlament, S. 111. 135 Partsch, Parlament, S. 111. 136 Die GOLT verwendet in Art. 30 AbS. 6 den Terminus «Legislaturperiode» und in Art. 53 «Mandatsperiode». 137 Der Eid gemäss Art. 54 LV lautet: «Ich gelobe, die Staatsverfassung und die beste- henden Gesetze zu halten und in dem Landtage das Wohl des Vaterlandes ohne Ne- benrücksichten nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern, so wahr mir Gott helfe.»
	        

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