Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

2.Landtagssekretariat Das Landtagssekretariat besteht aus dem Landtagssekretär, seinem Stell- vertreter und Mitarbeitern. Es verfügt derzeit über 5,8 Stellen. Zudem sind zwei Mitarbeiter auf Stundenbasis zur Erstellung des Landtagspro- tokolls angestellt.114Der Landtagssekretär und sein Stellvertreter werden vom Landtag bestellt. Die dienstrechtlichen Verfügungen werden von der Regierung im Einvernehmen mit dem Landtagspräsidenten getrof- fen. Daneben werden Disziplinarverfahren gegen Mitarbeiter des Land- tagssekretariats von der Regierung von Amtes wegen mit Ermächtigung des Präsidenten durchgeführt (Art. 15 Abs. 1, 2, 3 GOLT). Falls für die Besorgung der Geschäfte des Landtags, des Präsiden- ten und der Kommissionen Bedarf an zusätzlichem Personal besteht, so ist dieses vom Präsidenten bei der Regierung anzufordern. Diese hat die hierfür zur Verfügung gestellten Beamten und Angestellten nötigenfalls von den Dienstpflichten zu befreien (Art. 15 Abs. 4 GOLT). Die Leitung des Landtagssekretariats obliegt dem Landtagssekre- tär. Derzeit ist Josef Hilti als Landtagssekretär tätig.115Er unterstützt den Landtagspräsidenten, das Landtagsbüro, die Abgeordneten, die Kommissionen und die Delegationen in ihrer parlamentarischen Arbeit (Art. 16 Abs. 1 GOLT). Das Landtagssekretariat unterstützt den Landtag und ist bei der Ausübung seiner Funktionen von der Regierung unabhängig (Art. 15 Abs. 1 GOLT). Insbesondere ist es zuständig für die Sekretariatsge- schäfte des Landtags und seines Präsidenten, die Protokollierung der Landtagsdebatten und die Herausgabe der Landtagsprotokolle, die Er- fassung der Landtagsbeschlüsse, die Protokolle und den Schriftverkehr von Kommissionen und Delegationen, die Beschaffung von Informatio- nen und Unterlagen zuhanden der Abgeordneten sowie die Verlesung der Vorlagen, soweit der Präsident dazu nicht die Schriftführer beauf- tragt hat. Dabei können weitere Aufgaben vom Landtagsbüro in einem Reglement festgehalten werden (Art. 16 Abs. 2, 3 GOLT).151 
Landtagssekretariat kunftsträchtigen Themen und Reformvorhaben, welche erhebliche Auswirkungen auf die gesamte Volkswirtschaft bzw. die Wohlfahrt dieses Landes und seiner Be- völkerung haben, zu informieren» (LTP 2009, S. 666). 114 Landtag, Regierung und Gerichte 2009, S. 14. 115 Landtag des Fürstentums Liechtenstein, S. 14.
	        

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