Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

den, während stellvertretende Abgeordnete nicht die nötigen Stimmen erhielten. Damit ist ein (beliebiger) Austausch von ordentlichen mit stellvertretenden Abgeordneten bei Interessenkollision durch die Ver- fassung ausgeschlossen. Um dies auch in Verfassung und Geschäftsordnung des Landtags klarzustellen, sollte der Begriff «physischer Hinderungsgrund» in Verfas- sung und Geschäftsordnung aufgenommen werden. Dadurch wären Hindernisse der ordentlichen Abgeordneten, die diese direkt beeinflussen können – wie etwa eine Meinung und daraus entstehende Interessenkol- lisionen oder ganz allgemein solche, die durch den Abgeordneten steuer- bar oder überhaupt ausschliessbar sind – nicht subsumierbar. Alles andere würde eine Verwässerung der Erscheinungspflicht der ordentlichen Ab- geordneten darstellen und damit der Verfassung und dem Wählerwillen widersprechen. Demnach ist ein Abgeordneter zur Teilnahme an Land- tagssitzungen verpflichtet und nur dann von dieser Pflicht befreit, wenn tatsächlich ein physischer Hinderungsgrund vorliegt. Da aber ein Fernbleiben, mit Ausnahme der ersten Einberufung, dem Präsidenten anzuzeigen ist, liegt es an diesem, den gesundheitlichen Hinderungsgrund genau in Erfahrung zu bringen und gegebenenfalls zu tadeln, falls dieser den Kriterien nicht genügen kann, da weder die Ver- fassung noch die Geschäftsordnung Sanktionen dafür bereithalten. Die rechtlichen Vorgaben können die Häufigkeit einer Vertretung der ordentlichen Abgeordneten kaum schmälern oder gar gänzlich ver- hindern. Denn wer sich vertreten lassen will oder eventuell auf Partei- druck vertreten lassen «muss», aus welchem Grund auch immer, wird sich, (wenn überhaupt) unter Angabe eines gesundheitlichen Hinde- rungsgrundes entschuldigen und müsste dadurch keine Sanktionen be- fürchten. Auch aus diesem Grund wäre es m. E. sinnvoll, die parlamen- tarische Stellvertretung – bei gleichzeitiger Erhöhung der Abgeordne- tenzahl auf 50 – abzuschaffen, sodass nur die tatsächlich durch Wahl legitimierten ordentlichen Abgeordneten im Landtag vertreten sind. Falls aber an der parlamentarischen Stellvertretung festgehalten wird, dann muss zumindest die Regelung eingeführt werden, dass im Stellvertretungsfall – der nur bei einem physischen Hinderungsgrund eintreten kann – derjenige Stellvertreter an der betreffenden Landtags- sitzung teilnimmt, welcher von den Stellvertretern bei den Landtags- wahlen am meisten Stimmen erhalten hat. Dadurch kann der Praxis be- gegnet werden, nach welcher die Fraktion den Stellvertreter mit der ge- 146Zusammensetzung
	        

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