Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

reren) Kommissionen oder auch Delegationen zu tragen hat, falls seine Wählergruppe das Bedürfnis hat, in Kommissionen oder Delegationen vertreten zu sein. 3.6Erscheinungspflicht und Hinderungsgrund des ordentlichen  Abgeordneten Die Verfassung bestimmt in Art. 49 Abs. 4 und Art. 53 das Zusammen- wirken zwischen ordentlichem und stellvertretendem Abgeordneten. Durch Art. 53 der Verfassung sind die ordentlichen Abgeordneten ver- pflichtet, auf die ergangene Einberufung persönlich zu erscheinen (Art. 53 LV).95Damit darf der ordentliche Abgeordnete nur in Ausnahmefäl- len einer Landtagssitzung fernbleiben. Gemäss Art. 53 LV nimmt ein stellvertretender Abgeordneter dann anstelle eines ordentlichen Abge- ordneten an Landtagssitzungen teil, wenn dieser «verhindert» ist und damit ein «Hinderungsgrund» vorliegt (Art. 53 LV). Art. 49 Abs. 4 LV legt die Aufgaben des stellvertretenden Abgeordneten «bei Behinderung eines Abgeordneten» (Art. 49 Abs. 4 LV) fest. Es stellt sich nun die Frage, was unter diesen verschiedenen Begrif- fen subsumiert werden kann, damit ein Stellvertretungsfall vorliegt, da sowohl die Verfassung als auch die Geschäftsordnung diese nicht weiter ausführen.96 144Zusammensetzung 
95 Jedes Mitglied des Landtages ist verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen (Art. 20 GOLT). 96 Auch die Diskussionen um die Verfassung bzw. um die jeweilige Geschäftsordnung gehen nicht auf diese Thematik ein. So bleiben auch die Landtagsdebatten von 1938/1939 eine Klärung schuldig, obwohl in deren Folge die Institution der stell- vertretenden Abgeordneten wieder in die Verfassung aufgenommen wurde. Daraus ist lediglich ersichtlich, dass der Landtag damals zu sehr mit der Diskussion um die Einführung des Proporz beschäftigt war, als dass die Bestimmungen der stellvertre- tenden Abgeordneten näher erläutert wurden. Auch die verschiedenen Entwick- lungsstadien um die jeweilige Geschäftsordnung bleibt eine Erläuterung der Hinde- rungsgründe schuldig. So wurde weder bei den Diskussionen um die Geschäftsord- nung von 1969 noch derjenigen um die aktuelle Geschäftsordnung näher darauf eingegangen. Einzig der damalige Abgeordnete Ernst Büchel streifte 1968 anlässlich der Landtagssitzung vom 06.05.1968 diese Thematik: «Denn grundsätzlich besteht ja die Verpflichtung, dass jeder Abgeordnete zur Sitzung kommt. Von dieser Ver- pflichtung ist nur der befreit, der einen wirklichen Hinderungsgrund hat. Diesen muss er dann ja mitteilen» (LTP 1968, S. 44).
	        

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