Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

zung stellvertretender Abgeordneter in Kommissionen und Delegatio- nen bedeutet «eine völlige Gleichstellung in der Legitimation mit den vom Volk gewählten Abgeordneten».90Damit kann der Stellvertreter nicht anstelle des Vollmitglieds bestellt werden, «sondern höchstens als Stellvertreter des Vollmitglieds und neben diesem».91Zudem ist der Stellvertretungsfall nicht schon a priori bei der Bestellung (Direktwahl) gegeben, sondern dürfte, «wenn überhaupt, erst hinterher bei konkreter Verhinderung eines bestimmten Abgeordneten zur Teilnahme an einer oder mehreren Sitzungen»92eintreten. Damit ist sowohl eine Direktwahl stellvertretender Abgeordneter zu Vollmitgliedern von parlamentari- schen Kommissionen und Delegationen als auch deren Mitarbeit im Stellvertretungsfall unzulässig.93 Der Landtag von heute folgt nicht diesen Ausführungen und lässt die Wahl stellvertretender Abgeordneter in Delegationen zu. Das Hauptargument, welches immer wieder vorgebracht wird, um diese Praxis zu verteidigen, ist der Fakt, dass nur die Wahl von Stellvertretern in Kommissionen ausdrücklich durch die Geschäftsordnung des Land- tags ausgeschlossen ist (Art. 58 Abs. 2 GOLT), während von einem Ausschluss bei Delegationen nicht die Rede ist. Dem ist entgegenzu - halten, dass vom Ausschluss der stellvertretenden Abgeordneten von Kommissionen nicht der Umkehrschluss gezogen werden kann, dass die Mitarbeit von stellvertretenden Abgeordneten in Delegationen er- laubt ist. Die Ausführungen belegen, dass parlamentarische Stellvertreter von der Mitarbeit in Delegationen (und Kommissionen) durch die Ver- fassung grundsätzlich ausgeschlossen sind. Würde dem die Praxis folgen, dann könnte dies Wählergruppen mit wenigen ordentlichen Landtags- abgeordneten in Schwierigkeiten bringen.94Die Tatsache, dass jede im Landtag vertretene Partei das Recht hat, in Kommissionen vertreten zu sein (Art. 58 Abs. 3 LV), kann bei kleinen Wählergruppen zur Folge ha- ben, dass ein einzelner ordentlicher Abgeordneter zum Aufwand der Landtagssitzungen den zusätzlichen Aufwand für die Mitarbeit in (meh- 143 
Parlamentarische Stellvertretung 90 Batliner, Zur heutigen Lage, S. 70. 91 Batliner, Zur heutigen Lage, S. 70. 92 Batliner, Zur heutigen Lage, S. 70. 93 Batliner, Zur heutigen Lage, S. 70. 94 Dies bestätigt etwa der befragte Frick.
	        

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