Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

neren Wählergruppen und vor allem im Wahlkreis Oberland auf, wenn eine Wählergruppe weniger als sechs Mandate erreicht, da dadurch alle nur einen stellvertretenden Abgeordneten zur Verfügung haben. Das Unterland ist dagegen weniger betroffen, da in diesem Wahlkreis auch die grossen Wählergruppen selten sechs Landtagsmandate erringen und so- mit grundsätzlich alle Wählergruppen über einen Stellvertreter verfügen. 3.4Rechte und Pflichten Als primäre Pflicht hat der stellvertretende Abgeordnete an einzelnen oder mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen in Stellvertretung des verhinderten Abgeordneten mit Sitz und Stimme teilzunehmen (Art. 49 Abs. 4 LV). Dabei muss der verhinderte Abgeordnete selbst mittels recht- zeitiger Anzeige unter Angabe des Hinderungsgrundes bei der ersten Einberufung die Regierung und während der Sitzungsperiode den Land- tagspräsidenten von der Verhinderung in Kenntnis setzen (Art. 21 Abs. 1 GOLT).84Gemäss Art. 49 Abs. 4 LV hat dann die Fraktion des verhin- derten Landtagsmitglieds einen Stellvertreter im Sinne von Art. 46 Abs. 2 LV zu bezeichnen (Art. 21 Abs. 2 GOLT). Während der Anwesenheit des Verfassers bei Landtagssitzungen war augenfällig, dass die Fraktionen or- dentliche Abgeordnete ohne Nennung eines Hinderungsgrundes wäh- rend der betreffenden Landtagssitzung «entschuldigen». Solches Verhal- ten sollte vom Landtagspräsidenten nicht geduldet werden. Für die stellvertretenden Abgeordneten besteht eine Informations- pflicht. Diese umfasst sowohl die Information über das (aktuelle) Land- tagsgeschehen als auch das Studium der Vorlagen, Berichte und Anträge, um im Stellvertretungsfall zweckdienlich einschreiten zu können (Art. 18 GOLT).85Stellvertretende Abgeordnete sind auf Basis von Art. 58 LV explizit nicht in Kommissionen wählbar (Art. 58 Abs. 2 GOLT).86Fer- 141 
Parlamentarische Stellvertretung 84 Der Bericht der Kommission zur Erarbeitung von Vorschlägen für eine Parlaments- reform (Parlamentsreformkommission) verdeutlicht im Anhang 1 auf Seite 4 (zu le- sen im LTP 1996, Band 4) die Bestimmung «rechtzeitig»: Die Meldung zu Beginn der Sitzung ist ausreichend. 85 Die stellvertretenden Abgeordneten erhalten per Post die gleichen Materialien wie die ordentlichen Abgeordneten mit dem Vermerk «zur Information». 86 Durch Art. 58 Abs. 2 GOLT wurde zwar die Arbeit in den Kommissionen ausge- schlossen, während von derjenigen in Delegationen nicht die Rede ist.
	        

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