Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

beit der stellvertretenden Abgeordneten im [...]verzichtet, müsste die Mandatszahl konsequenterweise bereits mindestens auf das Doppelte oder noch mehr erhöht werden.»73 Noch heute sind die Meinungen über die Stellvertretung geteilt, nicht nur was deren Existenz, sondern auch was die Anwendung und mögli- che zukünftige Ausgestaltung ihrer Rechte und Pflichten betrifft.74Wolff sieht in der jetzigen Wahrnehmung der parlamentarischen Stellvertre- tung den Wählerwillen gefährdet, indem in öffentlichen Landtagssitzun- gen die Stellvertreter zu oft anwesend sind. Denn seines Erachtens sind Abgeordnete vom Volk gewählt und damit ordentliche Abgeordnete oder aber sie erhalten bei Landtagswahlen nicht genügend Stimmen und sollten dementsprechend nicht im Landtag vertreten sein.75Beck sieht dies ähnlich und bemerkt mehrere Gründe für die häufige Ersetzung von ordentlichen Abgeordneten durch Stellvertreter. Seiner Meinung nach werden die Stellvertreter insbesondere dann von den Wählergruppen in den Landtag geschickt, wenn sich die ordentlichen Abgeordneten in ei- nem Thema nicht «die Finger verbrennen» wollen oder wenn sich der ordentliche Abgeordnete von einem Thema distanzieren will.76Kaiser dagegen spricht sich für die aktuelle Regelung aus, doch sollten die Stell- vertreter nicht beliebig austauschbar sein.77Demgegenüber betont Frick die Wichtigkeit von parlamentarischen Stellvertretern, gerade für kleine Wählergruppen.78 3.2Dauer Die Verfassung bestimmt, dass parlamentarische Stellvertreter ordentli- che Abgeordnete an «einzelnen oder mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen» (Art. 49 Abs. 4 LV) vertreten dürfen. Das heisst, dass sich ein ordentlicher Abgeordneter ebensowenig für einzelne Stunden innerhalb 138Zusammensetzung 
73 Batliner Zur heutigen Lage, S.71. 74 Befragung Wolff, Frick, Beck, Hilti, Kaiser. 75 Befragung Wolff. 76 Befragung Beck. 77 Befragung Kaiser. 78 Befragung Frick.
	        

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