Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

nungsäusserungsfreiheit in einem objektivrechtlichen Sinne, da diese in der gesamten Rechtsordnung zu achten ist.269Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass die Meinungsäusserungsfreiheit und damit auch die Pres- sevielfalt gewahrt werden und dass auch kleine Gruppen an den Medien teilhaben können.270Faktisch wirkt aber das Medienförderungsgesetz mit dessen Kriterien dem Meinungspluralismus entgegen. Dies ist ver- fassungsrechtlich problematisch. Liechtenstein hat im Jahr 2007 Medienförderungen von insgesamt CHF 1 385 236 ausbezahlt.271Falls Medien die Voraussetzungen des Me- dienförderungsgesetzes erfüllen können, können sie stark davon profi- tieren. Vor allem die Medienunternehmen hinter den Grossparteien be- anspruchen die grössten Stücke dieses Kuchens für sich. Wie oben be- schrieben gehört das Liechtensteiner Vaterland als der wichtigste Teil der Vaduzer Medienhaus AG zu 100 Prozent der Stiftung der Vaterländi- schen Union und hat der Partei massgebliche finanzielle Mittel zur Fi- nanzierung ausgeschüttet, für die zu einem Teil das Land Liechtenstein aufkommt.272Zwar nicht im selben Ausmass, aber dennoch profitiert auch die Fortschrittliche Bürgerpartei von der Medienförderung an das Liechtensteiner Volksblatt. Somit kann zusammengefassend festgehalten werden, dass die Grossparteien durch das Medienförderungsgesetz vom Land Liechtenstein stark unterstützt werden. Sie, wie auch die Freie Liste erhalten aber auch eine direkte finanzielle Unterstützung durch die Parteienbeiträge. 120Wählergruppen, 
Parteien und deren Rolle im Staat 269Fleiner-Gerster, S. 378. Gemäss Fleiner-Gerster steht die Meinungsäusserungsfrei- heit vor allem auch in engem Zusammenhang mit dem Ausbau der politischen Rechte und ist Voraussetzung für demokratische Entscheidungsprozesse (Fleiner- Gerster, S. 101). 270Häfelin/Haller/Keller, S. 79; Fleiner-Gerster, S. 28, 112. 271 Landtag, Regierung und Gerichte 2007, 331. Dabei entfielen insgesamt CHF 850000 auf die direkte Medienförderung. Die indirekte Medienförderung betrug für die Aus- und Weiterbildung CHF 57237, sowie CHF 477999 für den Verbrei- tungsaufwand. Anzumerken ist an dieser Stelle die Anstalt Liechtensteinischer Rundfunk, die vom MFG nicht profitieren kann, da sie 2007 bereits auf anderer Grundlage mit staatlichen Mitteln gefördert wurde (LGBl 2006, Nr. 219: Finanzbe- schluss vom 21.09.2006 über die Gewährung eines Landesbeitrags für das Jahr 2007 an die Anstalt ‹Liechtensteinischer Rundfunk (LRF)› für den Betrieb von Radio Liechtenstein). Für die Jahre 2008–2010 siehe LGBl 2007, Nr. 82. 272 Liechtensteiner Vaterland, 24.06.2009.
	        

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