Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

Die Rolle der medialen Parteiorgane wurde bereits dargestellt und auf deren Wichtigkeit für die Parteien hingewiesen. Dass durch das Me- dienförderungsgesetz266die Medienunternehmen einen Medienförde- rungsbeitrag erhalten, macht sich deshalb nicht zuletzt auch für die Grossparteien bezahlt. Denn förderungsberechtigt sind grundsätzlich Medienunternehmen, die ein periodisches Medium publizieren, wobei zusätzliche Anforderungen, wie etwa ein zehnmaliges Erscheinen pro Jahr, an das Medium gestellt werden (Art. 4 MFG).267Das Parteiorgan der Fortschrittlichen Bürgerpartei (Liechtensteiner Volksblatt) sowie dasjenige der Vaterländischen Union (Liechtensteiner Vaterland) kön- nen diesen Anforderungen genügen. Doch die Hürde von zehn Ausga- ben pro Kalenderjahr sowie das Erfordernis eines hauptberuflichen Me- dienmitarbeiters ist für das Parteiorgan der Freien Liste zu hoch, wes- halb es sehr zum Ärgernis der Freien Liste durch die Maschen des Mediengesetzes fällt.268 Indem die Organe der Freien Liste keine Medienförderung erhal- ten, zementieren die beiden Grossparteien mit Hilfe des von ihnen be- herrschten Staates die Medienstrukturen. Das widerspricht der Mei- 119 
Finanzierung der Parteien 266 Medienförderungsgesetz (MFG) vom 21.09.2006, LGBl 2006, Nr. 223. 267 Das Medium muss gemäss Art. 4 AbS. 1 MFG ständig und in bedeutendem Umfang Nachrichten, Analysen, Kommentare und Hintergrundinformationen zu politi- schen Themen und Ereignissen in Liechtenstein enthalten, einen wesentlichen Bei- trag zur öffentlichen Meinungsbildung in Liechtenstein leisten, den Inhalt überwie- gend in journalistisch-redaktionell verarbeiteter Form verbreiten, mindestens zehn Mal pro Kalenderjahr erscheinen und für die inhaltliche Gestaltung muss mindes- tens ein hauptberuflicher Medienmitarbeiter sorgen. Das Medium ist von der För- derung dennoch ausgeschlossen, wenn es über 50 Prozent entgeltliche Veröffentli- chungen aufweist, thematisch vorwiegend einen bestimmten Personenkreis an- spricht (Mitglieder, Mitarbeiter, Kunden, Fachkreise und dergleichen), vorwiegend religiösen oder radikal-ideologischen Inhalts ist oder auf anderer Grundlage bereits mit staatlichen Mitteln gefördert wird (Art. 4 MFG). 268 Das FL-Info erschien in den Jahren 2001 bis 2009 durchschnittlich 4,6 mal pro Jahr. In der Ausgabe 3/2006 des FL-Info ging die FL auf die Landtagsdiskussion um die Medienförderung am 21.09.2006 ein und kritisiert das MFG de lege ferenda mit den Worten: «Die beiden Regierungsparteien halten zusammen wie Pech und Schwefel, wenn es einen neuen Topf zu plündern gibt. Und: die kleine Oppositionspartei soll sich bitte ruhig verhalten, sonst folgt die Strafe auf den Fuss. ‹Periodizität› wird von den beiden Mächtigen im Staat definiert. Der Antrag der Freien Liste, vier statt acht Ausgaben pro Jahr herauszugeben, um in den Genuss der Medienförderung zu kommen, mündete sofort in einen Gegenantrag, der noch zwei Ausgaben drauf setzte. Mit 15 Stimmen wurde dieser Antrag durch das Parlament angenommen.»
	        

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