Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

kennen und zum Zwecke der politischen Bildung, der Öffentlichkeits - arbeit sowie der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Form eines Vereins (Art. 246 ff PGR) errichtet sein (Art. 1, 2 Parteien-Bei - trägeG). Unter «Partei» ist daher ein Zusammenschluss mehrerer Per - sonen als Verein zu verstehen mit dem Ziel, sich politisch zu betätigen. Um Beiträge erhalten zu können, ist es daher für eine bei Landtags - wahlen  erfolgreiche Wählergruppe unabdingbar, sich als Verein zu kon- stituieren.169 Der Begriff «Partei» ist nicht identisch mit dem Begriff «Fraktion». Als Fraktion wird ein freiwilliger Zusammenschluss von politisch gleichgesinnten Abgeordneten in einem Parlament zur Durchsetzung ih- rer politischen Interessen und Ziele bezeichnet. Eine Fraktion besteht in der Landtagspraxis Liechtensteins aus den Abgeordneten einer Partei, obwohl sie theoretisch auch überparteilich sein könnte: Die einzige Be- dingung, die an eine solche Gruppierung von Abgeordneten gestellt wird, um als Fraktion gelten zu können, ist die Mindestanzahl von drei Mitgliedern (Art. 12 GOLT). Die Fraktionen haben ihren Fraktions- sprecher zu benennen, welcher zugleich Mitglied des Landtagsbüros wird (Art. 8, Art. 12 GOLT). Darüber hinaus hat «jede in Fraktions- stärke vertretene Partei das Recht, in Kommissionen vertreten zu sein» (Art. 58 Abs. 3 GOLT). Das heisst, jede Partei, die mindestens drei Ab- geordnete für den Landtag stellt, ist auf deren Verlangen in Kommissio- nen vertreten. Zu den Fraktionen kann – da sie in Liechtenstein parteihomogen sind – festgehalten werden, dass «in den Fraktionen gewissermassen alle Fäden zusammenlaufen und sie der Ort einer Vielzahl von politischen Vorentscheidungen sind».170 Da aber in der jüngeren Vergangenheit in Liechtenstein weder par- teiübergreifende Fraktionen bestanden noch Wählergruppen an Land- tagswahlen teilnehmen, die nicht als Verein gegründet wurden, rekrutie- 100Wählergruppen, 
Parteien und deren Rolle im Staat pro Jahr festgesetzt, wobei dieser Beitrag an die Parteien nach Massgabe der jeweils bei den letzten Landtagswahlen erzielten Anteile an den Wählerstimmen zugeteilt werden. Zusätzlich wird jeder im Landtag vertretenen politischen Partei ein pau- schaler Beitrag von jährlich CHF 60000 ausgerichtet. 169 Allerdings ist dieses Gesetz nicht mit dem «Gesetz über die Bezüge der Mitglieder des Landtages und von Beiträgen an die im Landtag vertretenen Wählergruppen» (BezügeBeiträgeG) zu verwechseln. 170 Waschkuhn, 1994, S. 143.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.