Volltext: "Aus Überzeugung, dass er der Gemeinde von grossem Nutzen seyn werde"

3.4 MITGLIEDSCHAFT IM DEUTSCHEN BUND UND 
ANBINDUNG AN ÖSTERREICH 
[m Zuge der Befreiungskriege gegen Napoleon erklärte Liechtenstein im 
Dezember 1813 seinen Austritt aus dem Rheinbund. Das Fürstentum 
konnte diesen Schritt wagen, weil es zuvor von Österreich eine Anerkennung 
seiner Souveränität erhalten hatte.''* Nach dem Sieg über Napoleon wurde 
auf dem Wiener Kongress 1814/15 die liechtensteinische Souveränität 
bestätigt. Im Jahr 1815 etablierte sich der Deutsche Bund als Bündnis von 
souveränen Staaten, mit Einschluss Liechtensteins. 
Wie andere Mitgliedstaaten des Deutschen Bundes gab sich Liech- 
:enstein eine eigene Verfassung: Fürst Johann I. erliess im November 1818 
die sogenannte landständische Verfassung für das Fürstentum.'” Diese 
Verfassung ermöglichte die Konstituierung eines Landtags, des sogenannten 
Ständelandtags, dem die Ortsrichter und Kassiere (Säckelmeister) der elf 
Gemeinden sowie drei Priester angehörten. Die Kompetenzen dieses 
Landtags beschränkten sich auf die jährliche Annahme des Steuerpostulats, 
mit welchem die Obrigkeit jeweils die Höhe der Steuern für das kommende 
Jahr festlegte. Dieser Landtag war jedoch kein Diskussionsforum; er durfte 
einzig Vorschläge unterbreiten, die das «allgemeine Wohl» betrafen. !! 
Daragraf 1 der Verfassung von 1818 betonte das enge Verhältnis 
Liechtensteins zu Österreich: «So nehmen Wir nun gleichfalls die in den 
x. k. österreichischen deutschen Staaten bestehende landständische Verfassung 
in ihrer Wesenheit zum Muster für gedacht Unser Fürstenthum an.»''” 
Bereits mit der Übernahme des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetz- 
buchs (ABGB) von Österreich hatte Liechtenstein 1812 die enge Bindung 
an sein östliches Nachbarland vertieft.!® Mit der Erklärung vom 16. Oktober 
1819 übernahm Liechtenstein zudem automatisch auch spätere österrei- 
chische Gesetze.!!? Dieser Zustand dauerte bis 1843 an. In der Zeitspanne 
zwischen 1819 und 1843 erlahmte die eigenständige Gesetzgebung in 
Liechtenstein weitgehend.'”® 
Mit fürstlicher Verordnung vom 20. Januar 1843 wurde die auto- 
matische Übernahme österreichischer Gesetze in Liechtenstein wieder 
aufgehoben, zugunsten einer «autonomen Rezeption». Das bedeutete, 
dass österreichische Rechtsvorschriften weiterhin übernommen, aber 
von liechtensteinischer Seite selbstständig auf die eigenen Bedürfnisse 
angepasst wurden.'?! Das Fürstentum gewann so gesetzgeberisch wieder 
mehr Eigenständigkeit.'?? Davon zeugen das bereits 1842 erlassene 
neue Gemeindegesetz sowie das Gesetz über den Erwerb der Staatsbürger- 
schaft von 1843.123 
14 Georg Schmidt: Fürst Johann I. 1987, S. 407 
15 paul Vogt: Brücken zur Vergangenheit 
1990, S. 128. 
16 Ebd., $. 128-129. 
17 Verfassung vom 9. November 1818, 
unter: www.lIlv.li/amtsstellen/Ilv-la-his- 
:;orische_rechtsquellen.htm, eingesehen 
am 12. September 2011, 
zlisabeth Berger: Das liechtensteinische 
ABGB als Forschungsgegenstand, In: 
„jechtenstein Politische Schriften, Bd. 50. 
;chaan 2011, 5. 67-78, hier S. 68. 
zlisabeth Berger: Rechtsrezeption und 
zouveränität — ein Widerspruch? In: 
ıBL, Bd. 105. Vaduz 2006, S. 33-50, 
2ier $. 38. Im Jahr 1818 erfolgte die 
Zuordnung Liechtensteins zum Appella- 
jonsgericht in Innsbruck, Damit war eir 
dreistufiger Instanzenweg in Zivil- und 
Strafsachen eingerichtet worden: Als 
arste Instanz fungierte das Landgericht 
"zugleich Oberamt) in Vaduz, zweite 
nstanz war die Hofkanzlei in Wien 
„nd die dritte Instanz bildete nun das 
Appellationsgericht in Innsbruck 
Zine Ausnahme bildete hier das 
Schulgesetz von 1827. 
=lisabeth Berger: Das liechtensteinische 
ABGB 2011, 5. 68. 
Rupert Quaderer: Politische Geschichte 
1969, S. 174-175. 
Vgl. dazu ausführlich im nachfolgenden 
"an. 4 
IC
	        

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