Volltext: "Aus Überzeugung, dass er der Gemeinde von grossem Nutzen seyn werde"

3 LILA RB 22/10: Bitte der Untertanen der 
oberen Landschaft an das Oberamt in 
Vaduz, 23. August 1823. 
LI LA RB 22/10: Schreiben des Oberamts in 
Vaduz an Fürst Johann !., 28. August 1823, 
Vgl. etwa U LA RB G6/1823: Die Gemeinde 
Jntervaz (GR) legt den «Revers de 
abservando reciproco» bei der Aufnah- 
me liechtensteinischer Untertanen vor. 
diese Abmachung stand wohl in einem 
Zusammenhang mit der Einbürgerung von 
eonhard Maurer aus Untervaz 1824 in 
Mauren. Vgl. Kapitel 8,5. 
Rupert Quaderer: Politische Geschichte 
969, 5. 182-183. 
SAV (Gemeindearchiv Vaduz) A NV 7/1: 
Der Betrag von 70 Gulden R.W. war offen- 
3ar üblich zu dieser Zeit in Vaduz: So zahlte 
aut Jahresrechnung der Gemeinde Vaduz 
826 Küfermeister Franz Anton Seger diese 
umme als Brauteinkaufstaxe für Franziska 
Röckle aus Dornbim (Vorarlberg). 
1 LA RB A2/1828: Schreiben des Josef 
Anton Boss an das Oberamt in Vaduz, Zur 
Genealogie seiner Familie siehe: Vaduzer 
Familienchronik 2002, Bd. 1, 5. 98 und 100. 
GAVA NV 7/1: Jahresrechnungen der 
Gemeinde Vaduz, 1841. Vgl. auch die 
Rechnungen 1828-1840. 
GAS (Gemeindearchiv Schaan) A 96/2: Be- 
schwerdeschrift des Johann Bühler, Johann 
Georg Negele und Alois Schädier mitsamt 
\lotiz des Oberamts vom 11. August 1838 
dortiges Bürgerrecht einkaufen müssten. Die betreffenden Gemeinden 
würden dabei oft willkürliche Gebühren verlangen.” Das Oberamt räumte 
in seiner Stellungnahme dazu ein, dass vor allem österreichische Gemeinden 
auch keine Freizügigkeit pflegten; das Oberamt versuche deshalb, nach 
«Gegenrecht» vorzugehen. Das bedeutete, dass die Einkaufssummen danach 
festgelegt wurden, was in der betreffenden ausländischen Gemeinde verlangt 
wurde, wenn sich ein Liechtensteiner dort einbürgern wollte.”* Auch mit schwei- 
zerischen Gemeinden wurden vergleichbare Abmachungen getroffen.” 
in der Praxis wurden die Abmachungen auf ein Gegenrecht ofi 
ignoriert. So versuchten die liechtensteinischen Gemeinden das Gegenrecht zu 
missachten, indem sie von eingewanderten und eingeheirateten Personen 
höhere Einkaufsgelder als gesetzlich vorgeschrieben verlangten, und zwar 
auch dann, wenn ein Gegenrecht vorlag.” 
Dieser Sachverhalt wird durch das nachfolgende Beispiel veranschaulicht. 
Elisabeth Längle aus Rankweil (Vorarlberg) heiratete 1825 Josef Anton 
Boss, Zimmermann und Vaduzer Gemeindebürger. Josef Anton Boss 
beschwerte sich in einem Brief vom 4. Januar 1828 an das Oberamt in 
Vaduz über die Höhe der Einkaufstaxe: Die Gemeinde Vaduz schreibe 
70 Gulden Reichswährung als Einkaufsgeld” für seine Frau aus Rankweil 
vor, zusätzlich 60 Gulden Reichswährung für den Einkauf in die Alprechte. 
Der Fraueneinkaufstarif in Rankweil betrage aber lediglich 22 Gulden 
Reichswährung, und im Rahmen der vereinbarten Freizügigkeit gelte 
zwischen den zwei Ortschaften ein Gegenrecht. Folglich bestehe er darauf, 
'ediglich 22 Gulden Reichswährung zu bezahlen.” In der Jahresrechnung 
der Gemeinde Vaduz von 1841 heisst es schliesslich, dass er «für den 
Einkauf seines [mittlerweile] verstorbenen Weibs von Rankweil» den 
Betrag von 22 Gulden Reichswährung bezahlte. Josef Anton Boss konnte 
einerseits seinen Willen gegen den Widerstand der Gemeinde durchsetzen, 
war aber andererseits trotzdem gezwungen, nach dem Tod seiner Frau noch 
die Brauteinkaufstaxe zu bezahlen.” 
Hintersassen berufen sich auf das Freizügigkeitsgesetz von 1810 
Auch bei der Aufnahme von Personen aus anderen liechtensteinischen 
Ortschaften zeigten sich die Gemeinden oft wenig kooperativ. Mit Berufung 
auf das Freizügigkeitsgesetz von 1810 beschwerten sich die Schaaner 
Hintersassen Johann Bühler, Johann Georg Negele und Alois Schädler im 
[ahr 1838 beim Fürsten, dass ihnen die Gemeinde Schaan das Bürgerrecht 
«gegen Recht und Gesetz» nicht zugestehen wolle. Sie und ihre Familien 
müssten zwar alle Gemeindelasten mittragen, würden jedoch von allen 
Gemeindevorteilen ausgeschlossen. Dem Beschwerdeführer Alois Schädler 
«seye sogar der Einkauf in das Bürgerrecht um was immer für eine Summe 
abgeschlagen worden». Ihr Schreiben an das Oberamt endete mit der 
Bemerkung, «sie seyen aufs äusserste verfolgt».°
	        

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