3 LILA RB 22/10: Bitte der Untertanen der
oberen Landschaft an das Oberamt in
Vaduz, 23. August 1823.
LI LA RB 22/10: Schreiben des Oberamts in
Vaduz an Fürst Johann !., 28. August 1823,
Vgl. etwa U LA RB G6/1823: Die Gemeinde
Jntervaz (GR) legt den «Revers de
abservando reciproco» bei der Aufnah-
me liechtensteinischer Untertanen vor.
diese Abmachung stand wohl in einem
Zusammenhang mit der Einbürgerung von
eonhard Maurer aus Untervaz 1824 in
Mauren. Vgl. Kapitel 8,5.
Rupert Quaderer: Politische Geschichte
969, 5. 182-183.
SAV (Gemeindearchiv Vaduz) A NV 7/1:
Der Betrag von 70 Gulden R.W. war offen-
3ar üblich zu dieser Zeit in Vaduz: So zahlte
aut Jahresrechnung der Gemeinde Vaduz
826 Küfermeister Franz Anton Seger diese
umme als Brauteinkaufstaxe für Franziska
Röckle aus Dornbim (Vorarlberg).
1 LA RB A2/1828: Schreiben des Josef
Anton Boss an das Oberamt in Vaduz, Zur
Genealogie seiner Familie siehe: Vaduzer
Familienchronik 2002, Bd. 1, 5. 98 und 100.
GAVA NV 7/1: Jahresrechnungen der
Gemeinde Vaduz, 1841. Vgl. auch die
Rechnungen 1828-1840.
GAS (Gemeindearchiv Schaan) A 96/2: Be-
schwerdeschrift des Johann Bühler, Johann
Georg Negele und Alois Schädier mitsamt
\lotiz des Oberamts vom 11. August 1838
dortiges Bürgerrecht einkaufen müssten. Die betreffenden Gemeinden
würden dabei oft willkürliche Gebühren verlangen.” Das Oberamt räumte
in seiner Stellungnahme dazu ein, dass vor allem österreichische Gemeinden
auch keine Freizügigkeit pflegten; das Oberamt versuche deshalb, nach
«Gegenrecht» vorzugehen. Das bedeutete, dass die Einkaufssummen danach
festgelegt wurden, was in der betreffenden ausländischen Gemeinde verlangt
wurde, wenn sich ein Liechtensteiner dort einbürgern wollte.”* Auch mit schwei-
zerischen Gemeinden wurden vergleichbare Abmachungen getroffen.”
in der Praxis wurden die Abmachungen auf ein Gegenrecht ofi
ignoriert. So versuchten die liechtensteinischen Gemeinden das Gegenrecht zu
missachten, indem sie von eingewanderten und eingeheirateten Personen
höhere Einkaufsgelder als gesetzlich vorgeschrieben verlangten, und zwar
auch dann, wenn ein Gegenrecht vorlag.”
Dieser Sachverhalt wird durch das nachfolgende Beispiel veranschaulicht.
Elisabeth Längle aus Rankweil (Vorarlberg) heiratete 1825 Josef Anton
Boss, Zimmermann und Vaduzer Gemeindebürger. Josef Anton Boss
beschwerte sich in einem Brief vom 4. Januar 1828 an das Oberamt in
Vaduz über die Höhe der Einkaufstaxe: Die Gemeinde Vaduz schreibe
70 Gulden Reichswährung als Einkaufsgeld” für seine Frau aus Rankweil
vor, zusätzlich 60 Gulden Reichswährung für den Einkauf in die Alprechte.
Der Fraueneinkaufstarif in Rankweil betrage aber lediglich 22 Gulden
Reichswährung, und im Rahmen der vereinbarten Freizügigkeit gelte
zwischen den zwei Ortschaften ein Gegenrecht. Folglich bestehe er darauf,
'ediglich 22 Gulden Reichswährung zu bezahlen.” In der Jahresrechnung
der Gemeinde Vaduz von 1841 heisst es schliesslich, dass er «für den
Einkauf seines [mittlerweile] verstorbenen Weibs von Rankweil» den
Betrag von 22 Gulden Reichswährung bezahlte. Josef Anton Boss konnte
einerseits seinen Willen gegen den Widerstand der Gemeinde durchsetzen,
war aber andererseits trotzdem gezwungen, nach dem Tod seiner Frau noch
die Brauteinkaufstaxe zu bezahlen.”
Hintersassen berufen sich auf das Freizügigkeitsgesetz von 1810
Auch bei der Aufnahme von Personen aus anderen liechtensteinischen
Ortschaften zeigten sich die Gemeinden oft wenig kooperativ. Mit Berufung
auf das Freizügigkeitsgesetz von 1810 beschwerten sich die Schaaner
Hintersassen Johann Bühler, Johann Georg Negele und Alois Schädler im
[ahr 1838 beim Fürsten, dass ihnen die Gemeinde Schaan das Bürgerrecht
«gegen Recht und Gesetz» nicht zugestehen wolle. Sie und ihre Familien
müssten zwar alle Gemeindelasten mittragen, würden jedoch von allen
Gemeindevorteilen ausgeschlossen. Dem Beschwerdeführer Alois Schädler
«seye sogar der Einkauf in das Bürgerrecht um was immer für eine Summe
abgeschlagen worden». Ihr Schreiben an das Oberamt endete mit der
Bemerkung, «sie seyen aufs äusserste verfolgt».°