Volltext: "Aus Überzeugung, dass er der Gemeinde von grossem Nutzen seyn werde"

Zustimmung zur Niederlassung von Fremden, so konnte eine Nachbarschaft 
solche auch nicht als Gemeindegenossen aufnehmen. Auch durfte eine 
Nachbarschaft einem von der Landesherrschaft angenommenen Untertanen 
die Niederlassung auf ihrem Gebiet nicht verweigern. 
In der Dorfgenossenschaft war die Verknüpfung von Nutzungsrecht 
und Armenrecht von wesentlicher Bedeutung. Das Armenrecht verpflichtete 
eine Dorfgenossenschaft zur Unterstützung ihrer Mitglieder im Falle ihrer 
Verarmung. Diese Verpflichtung setzte sich im 16. Jahrhundert im Heiligen 
Römischen Reich allgemein durch.** Die Pflicht zur Unterstützung verarmter 
Dorfgenossen wurde 1809 von den Genossenschaften auf die neu geschaf- 
fenen politischen Gemeinden übertragen. Diese Verpflichtung der Gemeinden 
bestand in Liechtenstein bis ins Jahr 1967. Gemäss dem 1965 beschlossenen 
neuen Sozialhilfegesetz, das 1967 in Kraft trat, war nun nicht mehr die 
Bürgergemeinde, sondern die Einwohnergemeinde verpflichtet, ihre Armen 
und Bedürftigen zu unterstützen. Damit wurde dem Umstand Rechnung 
getragen, dass immer mehr Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner nicht 
mehr in ihrer Bürgergemeinde wohnten. Das Gesetz von 1965 gewährte 
neu allen Staatsbürgerinnen und -bürgern, die den Lebensunterhalt nicht 
selbst bestreiten konnten, einen Rechtsanspruch auf Unterstützung durch 
die öffentliche Hand. Die Kosten wurden neu je zur Hälfte vom Land und 
von den Gemeinden getragen.” 
Bis zum Zeitpunkt der von der Obrigkeit diktierten Reformen von 
Staat und Gemeinden in Liechtenstein (1808 bis 1812) hatten sich die heutigen 
Gemeindegrenzen gebildet.? Die Festlegung dieser Gemeindegrenzen war 
der Schlusspunkt von lange andauernden Teilungsprozessen. Die Gebiete 
Vaduz und Schellenberg, wohl bereits Verwaltungseinheiten im römischen 
Bezirk Churrätien, bildeten im Frühmittelalter insgesamt drei Mark: 
genossenschaften. Das waren von mehreren Nachbarschaften gebildete 
Zusammenschlüsse, die gemeinsamen Grundbesitz verwalteten und nutzten. 
Eine gemeinsame Markgenossenschaft bildeten etwa die Nachbarschaften 
von Schaan, Vaduz und Planken. Zunehmende Streitigkeiten, durch das 
Bevölkerungswachstum im späten 18. Jahrhundert noch verstärkt, führten 
schliesslich zur Aufteilung der gemeinsamen Mark zwischen den drei 
Ortschaften und zur Bildung der heutigen Gemeindegrenzen. Dieser 
Teilungsvorgang erfolgte in den Jahren von 1787 bis 1811.” Eine solche 
Aufteilung von bisher gemeinsam genutztem Boden geschah in dieser Zeit 
auch zwischen anderen liechtensteinischen Gemeinden. 
Der oben mehrmals verwendete Begriff «Gemeinde» bezieht sich aus- 
schliesslich auf die jeweilige Nachbarschaft, aus welcher im Jahr 1809 die 
heutigen politischen Gemeinden entstanden. 
4 
Zum Armenwesen siehe insbesondere 
die Ausführungen in Kap. 7.1. 
LGBl. 1966/Nr. 3: Sozialhilfegesetz vom 
10. Dezember 1965 (www.gesetze.li, 
eingesehen am 30. August 2011). Das 
Sozialhilfegesetz gestattete auch die 
Unterstützung von bedürftigen Auslände- 
rinnen und Ausländern in Liechtenstein, 
sofern dies in Staatsverträgen festgelegt 
wurde oder deren Heimatstaaten 
jiechtensteinische Staatsbürger wie eigene 
Staatsbürger betrachteten. Auch bei 
Feststellung eines allgemeinen Interesses 
5der eines Interesses des bedürftigen 
Ausländers konnten Fürsorgeleistungen 
Jewährt werden. 
Bernd Marquardt: Gemeinde. In: HLFL. 
Vaduz, Zürich 2012. 
Alois Ospelt: 200 Jahre Gemeindegrenzen 
Schaan/Vaduz/Planken. In: JBL, Bd. 98. 
Vaduz 1999, S. 1-40. Eine spätere Grenz- 
Korrektur zwischen Schaan und Vaduz, so 
auch im Bereich der Siedlung Mühleholz, 
folate 1952. 
5
	        

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