bereits im Gemeindegesetz von 1842 definiert worden.'“° Die Einbürgerungs-
:axen für diese Neubürger wurden von der Regierung auf Vorschlag der
Gemeinden festgelegt. Sie durften nur in dem Betrag bestehen, der dem
:atsächlichen Wert des Gemeindenutzens entsprach. Minderjährige Kinder
wurden kostenlos mit eingebürgert.“
Liechtensteinische Staatsbürger, deren Heimatrecht nicht eindeutig
ermittelt werden konnte, wurden nun jener Gemeinde zugewiesen, in der sie
sich «erwiesenermassen am längsten und im Zweifelsfalle zuletzt» aufgehalten
aatten. Findelkinder erhielten das Bürgerrecht in der Gemeinde, in der
sie aufgefunden wurden. Auch diese Personengruppen erhielten erst dann
die vollen Nutzungsrechte in ihrer Gemeinde, wenn sie die geforderte
Einkaufstaxe bezahlt hatten.!??
Der Landtagsabgeordnete Markus Kessler war Vorsitzender der Kommission, die das neue Gemeindegesetz von
864 vorbereitete. Dieses Gesetz erhob die Hintersassen in die Klasse der Gemeindebürger.
0 Vgl. entsprechende Ausführungen in
Kap. 4.5: Das Gemeindegesetz von 1842
+ LGBl. 1864/Nr. 4: Gemeindegesetz vom
24. Mai 1864, 8 27.
Ebd. & 10