Volltext: "Aus Überzeugung, dass er der Gemeinde von grossem Nutzen seyn werde"

5.4 DIE VERFASSUNGS- UND GESETZGEBUNG VON 1862/64 
5.4.1 DIE VERFASSUNG VON 1862 
Otto Seger: Fünfzig Jahre Zollvertrag 
Schweiz-Liechtenstein. In: JBL, Bd. 73. 
Vaduz 1973, S. 5-58, hier S. 8-9, 
Vgl. Kap. 3.6: Mitgliedschaft im 
Deutschen Bund und Anbindung an 
Österreich; der Ständelandtag setzte sich 
aus den Ortsrichtern (Vorstehern) und 
Kassierern der elf Gemeinden, drei Geist- 
lichen und einem Vertreter Österreichs 
zusammen. 
2 Peter Geiger: Geschichte 1970, 5. 225-226 
3 E£bd., 248-274, 
* Erst die Verfassung von 1921 verankerte 
die Staatsgewalt in den zwei Souveränen 
Fürst und Volk. 
Die wirtschaftliche Isolation Liechtensteins konnte durch den Abschluss 
eines Zollvertrags mit Österreich im Jahr 1852 beendet werden. Die Zoll- 
stationen zwischen Österreich und Liechtenstein wurden aufgehoben, 
österreichische Zöllner standen nun an der liechtensteinisch-schweizerischen 
Grenze, Die aufgrund dieses Vertrags von Österreich an Liechtenstein 
geleisteten Zollzahlungen machten bereits in den Jahren 1852 bis 1860 
rund die Hälfte der liechtensteinischen Staatseinnahmen aus.” 
Da aber Mitte der 1850er Jahre die Staatsausgaben die Staatseinnahmen 
in Liechtenstein deutlich überstiegen, rief der Fürst auf den 14. Oktober 1857 
den Ständelandtag zusammen, auf der Basis der wieder geltenden Verfassung 
von 1818.71! Der Ständelandtag hatte das fürstliche Steuerpostulat, das 
Mehreinnahmen für den Staat vorsah, abzusegnen. Erstmals seit 1849 tagte 
nun wieder regelmässig eine Volksvertretung in Liechtenstein. Die Einberu- 
fung dieses Ständelandtags hatte der Bevölkerung ein Forum gegeben, in dem 
sie ihre Wünsche erneut vortragen konnte. Tatsächlich bat der Ständelandtag 
1857 den Fürsten um Gewährung einer Verfassung, welche Mitbestimmung 
und eine gewählte Volksvertretung ermöglichen sollte.” 
Am 30. März 1861 wurde in Wien Karl Haus von Hausen als neuer 
liechtensteinischer Landesverweser vereidigt. Aufbauend auf den Vorarbeiten 
seines Vorgängers Menzinger arbeitete er einen Verfassungsentwurf aus, 
der sich an das österreichische Vorbild anlehnte. Im Jahr zuvor, nach der 
militärischen Niederlage Österreichs in Italien, hatte der Kaiserstaat eine 
Verfassung erhalten, was den Weg für die konstitutionelle Monarchie 
auch in Liechtenstein ebnete. Doch sowohl Menzinger wie auch Karl von 
Hausen hatten für ihre Verfassungsentwürfe keine Volksvertreter zu Rate 
gezogen, was den Ständelandtag in Vaduz befremdete. Abgeordnete des 
Ständelandtags lehnten diese Verfassungsentwürfe ab und wählten am 
10. Oktober 1861 einen eigenen Verfassungsausschuss. Dieser Ausschuss 
wurde von einem Komitee präsidiert, bestehend aus dem Geistlichen Josef 
Anton Wolfinger, Dr. Karl Schädler und Tierarzt Christoph Wanger. Schädler 
und Wanger hatten bereits dem Verfassungsrat von 1848/49 angehört.” 
Dieses Komitee — dessen Hauptarbeit Karl Schädler leistete — griff 
die Verfassungsentwürfe von 1848/49 wieder auf, stellte aber moderatere 
Forderungen. Verzichtet wurde zum Beispiel auf die Forderung nach einer 
gemeinsamen Verankerung der Staatsgewalt beim Fürsten und beim Volk.” 
Stattdessen blieb der Fürst alleiniger Inhaber der Staatsgewalt. Verlangt 
wurde indes eine entscheidende Mitwirkung des Landtags an der Gesetz- 
gebung, beim Abschluss von Staatsverträgen und bei der Aushebung 
von Soldaten. Der Landtag sollte zudem die Kompetenzen bekommen, 
„IR
	        

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