Volltext: Die liechtensteinische GmbH

DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH 
HOCHSCHULE 
LIECHTENSTEIN 
  
Standards Board (IASB)® angewandt werden (Art. 1139 PGR). Hiezu ge- 
hören die „International Accounting Standards" (IAS) und die 
International Financial Reporting Standards" (IFRS) sowie die damit ver- 
bundenen  Auslegungen des International Financial Reporting 
Interpretations Committee (IFRIC). 
Die Jahresrechnung, der Prüfungsbericht der Revisionsstelle sowie der 
Vorschlag und Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses müssen 
bis spätestens 15 Monate nach dem Bilanzstichtag beim GBOERA einge- 
reicht werden und werden von diesem auf ihre Vollständigkeit geprüft 
(Art. 1122 ff PGR). Der Jahresbericht muss nicht eingereicht werden, ist 
aber am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht bereitzuhalten(Art. 1123 PGR). 
Sodann macht das GBOERA auf Kosten der einreichenden GmbH in den 
amtlichen Publikationsorganen (Liechtensteiner Vaterland und Liechten- 
steiner Volksblatt) sowie unter www.oera.li bekannt, unter welcher 
Registernummer diese Unterlagen beim Amt eingereicht worden sind. Dort 
können sie von jedermann ohne Bescheinigung eines rechtlichen Interes- 
ses eingesehen werden (Art. 953 PGR). 
2.9 Die Beendigung 
2.9.1 Die Auflösung mit Liquidation 
Die Beendigung/Auflósung einer GmbH ist in den Art. 423 f PGR geregelt. 
Der Auflósungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vier- 
tel sämtlicher Mitglieder, die mindestens drei Viertel des Stammkapitais 
besitzen. In den Statuten kann eine abweichende Regelung getroffen wer- 
den (Art. 423 Abs. 1 PGR). 
  
85 Abrufbar unter www.iasb.org. 
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