DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH
HOCHSCHULE
LIECHTENSTEIN
Schweiz führte eine inhaltlich ähnliche Bestimmung oft zu Problemen”.
Aber auch inhaltlich ist dieses Haftungsmodell nicht befriedigend. Auf-
grund dieses Modells kann beispielsweise ein Gesellschafter für das
gesamte Stammkapital von beispielsweise CHF 200'000.- haften, obwohl
dieser Gesellschafter nur einen Stammanteil von CHF 1'000.- gezeichnet
hat??, Meiner Ansicht nach gibt es viele Gesellschafter, die sich dieses Risi-
kos nicht bewusst sind.
M.E. ist diese subsidiáre, persónliche Haftung zu beseitigen, wie dies in
der Schweiz bereits gemacht wurde und die Schweizer Lósung vorzuzie-
hen. In der Schweiz ist das Kapital nunmehr vollstándig einzuzahlen und
gemáss Art. 794 OR haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das
Gesellschaftsvermógen?!,
2.7 Die Kapitalveränderung
Die Vorschriften zur Erhôhung und Herabsetzung des Stammkapitals fin-
den sich in den Art. 420 - 422 PGR.
2.7.1 Die Erhôhung des Kapitals
Bei der GmbH ist eine Erhöhung des Stammkapitals möglich und bedarf
der öffentlichen Beurkundung der Übernahme jeder auf das erhöhte Kapi-
tal zu leistenden Stammeinlage durch Gesellschafter oder Dritte. Im Falle,
dass Dritte einen Anteil übernehmen, muss in der óffentlichen Urkunde
der Beitritt zur Gesellschaft nach Massgabe der Statuten erklárt werden
79 MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, 490.
80 Vgl. Botschaft 2001, 3193 f.
81 MEIER-HAYOz/FORSTMOSER, 497.
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