DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH
HOCHSCHULE
LIECHTENSTEIN
höchstens zu 10 % aus der Prüfung und Beratung einer zu prüfen-
den Gesellschaft stammen dürfen (Art. 400a Abs. 3 PGR)”.
e Die prüfende Person darf in ihren Feststellungen nicht beeinträchtigt
werden (Art. 400 a Abs. 4 PGR).
e Die Namen und Adressen aller zugelassenen Wirtschaftsprüfer und
Revisionsgesellschaften sind der Offentlichkeit zur Verfügung zu
stellen (Art. 400 a Abs. 5 PGR)".
2.6 Die Haftung für Gesellschaftsschulden
Wurde das Stammkapital einbezahlt und nicht durch unzulássige Rückzah-
lungen oder durch den Bezug von Zinsen oder ungerechtfertigten
Gewinnen vermindert, so haftet den Gláubigern, wie bei der AG, nur das
Gesellschaftsvermógen (Art. 415 Abs. 2 PGR).
Die Gesellschafter haften nach den für die Kollektivgesellschaft aufgestell-
ten Vorschriften für alle zur Zeit ihres Ausscheidens bestehenden
Verbindlichkeiten der Gesellschaft dieser gegenüber solidarisch, jedoch
nur bis zur Hóhe des eingetragenen gesamten Stammkapitals und unter
dem Vorbehalt, wonach ein Gesellschafter einer Kapitalerhóhung nicht
zugestimmt hat. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn wertpa-
piermássige Anteile vorhanden sind (Art. 415 Abs. 1 PGR).
Zusammengefasst haften die Gesellschafter somit der Gesellschaft gegen-
über für sämtliche zur Zeit ihres Ausscheidens bestehenden
77 Auf Anregung der Wirtschaftsprüfervereinigung und in Übereinstimmung mit Art. 350 Abs. 4 PGR
hat die Regierung den Honorarertrag auch in Art. 400a Abs. 3 PGR bei 10 96 festgesetzt (BuA
153/1998, 182).
78 Diese sind auf der Webseite der FMA unter www.fma-li.li abrufbar.
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