DiE LIECHTENSTEINISCHE GMBH
HOCHSCHULE
LIECHTENSTEIN
1. Festsetzung der Jahresbilanz und Verteilung des nach derselben
sich ergebenden Reingewinnes nach Massgabe des Gesetzes und
der Statuten;
2. Einforderung von Einzahiungen auf die Stammeinlagen, Teilung
und Einziehung von Gescháftsanteilen und Einforderung von
Nachschüssen;
3. Bestellung und Abberufung der Gescháftsführer und Vertreter als
Organe der Gesellschaft und die Bestellung von Prokuristen und
Handlungsbevollmáchtigten für die gesamte Geschäftsführung;
4. Überwachung der Gescháftsführung und Erteilung von Weisungen
an die gescháftsführenden Organe, sowie die Entlastung dersel-
ben;
5. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die der Geseil-
schaft aus der Gründung oder aus der Gescháftsführung oder der
Kontrolle gegen die Organe oder gegen einzelne Gesellschafter
zustehen;
6. Abschlüsse von Vertrágen, durch welche die Gesellschaft vorhan-
dene oder herzustellende, dauernd zum Gescháftsbetriebe
bestimmte Anlagen oder Grundstücke für eine den Betrag des
fünften Teiles des Stammkapitals übersteigende Vergütung er-
werben soll, sowie die Abánderung solcher Vertráge zu Lasten der
Gesellschaft, sofern es sich nicht um den Erwerb im Wege der
Zwangsvollstreckung oder des Konkurses handelt;
7. Abánderung der Statuten
Diese Befugnisse sind auch auf andere Personen oder Organe übertragbar
(Art. 396 Abs. 1 PGR). M.E. sollten zumindest einige dieser Rechte jedoch
unübertragbar sein, da eine Übertragung dieser Rechte zu Problemen bzw.
zu einer Aushóhlung der Gesellschafterstellung führen kónnte. Dies bei-
38