DIE LIECHTENSTEINISCHE GM8H
gegen Bezahlung eines den Schätzwert erreichenden Betrages übernom-
men, so erfolgt die Veráusserung im Zwangsvollstreckungsverfahren oder
im Konkurse ohne dass zur Übertragung des Anteils die Zustimmung der
Gesellschafter noch erforderlich ist (Art. 405 Abs. 3 PGR).
2.4.4 Die Übertragung aufgrund eines richterlichen Entscheides
Wird die Zustimmung der Gesellschafter zur Übertragung eines Gesell-
schaftsanteils einem Gesellschafter verweigert, so kann dem betreffenden
Gesellschafter nach vollständiger Einzahlung der Stammeinlage und nach
Anhörung der Geschäftsführer vom Gericht im Rechtsfürsorgeverfahren
die Übertragung dennoch gestattet werden. Es müssen jedoch die folgen-
den Voraussetzungen gegeben sein:
1. Nichtvorliegen ausreichender Gründe für die Verweigerung der Zu-
stimmung
2. Die Übertragung kann ohne Schádigung der Gesellschaft, der übri-
gen Gesellschafter und der Gláubiger erfolgen (Art. 406 Abs. 1
PGR)
Selbst bei Zustimmung des Gerichts zur Übertragung ist die Übertragung
unzulássig, wenn die Gesellschaft innerhalb eines Monats nach Rechtskraft
des Entscheids dem betreffenden Gesellschafter mittels eingeschriebenen
Schreibens mitteilt, dass sie die Übertragung des betreffenden Gesell-
schaftsanteils zu den gleichen Bedingungen an einen anderen von ihr
bezeichneten Erwerber, der sich zur Übernahme bereit erklárt, gestattet
(Art. 406 Abs. 1 PGR).
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