Volltext: Die liechtensteinische GmbH

DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH 
HOCHSCHULE 
LIECHTENSTEIN 
  
Zu den Schutzrechten gehört beispielsweise das Recht eine Gesellschaf- 
terversammlung zu verlangen (Art. 395 Abs. 1 PGR) oder das Recht eines 
einzelnen Gesellschafters aus wichtigen Gründen die Auflösung der Gesell- 
schaft durch gerichtliches Urteil zu verlangen (Art. 423 Abs, 2 PGR). 
Besondere Kontrollrechte sind nur für die Gesellschafter erforderlich, die 
nicht selber an der Geschäftsführung teilhaben. Ihnen gewährt Art. 400 
PGR umfassende Einsichtsrechte, Einsichtsrechte nämlich, wie sie dem 
nicht an der Geschäftsführung beteiligten Koliektivgesellschaftern zuste- 
hen, oder es muss eine Revisionsstelle vorgesehen werden?!, 
Beim Verweis auf die Einsichtsrechte, wie sie dem nicht an der Gescháfts- 
führung beteiligten Kollektivgesellschafter zustehen, wird m.E. auf die 
Bestimmungen des Art. 659 Abs. 3 - 5 PGR verwiesen. Der von der Ge- 
scháftsführung ausgeschlossene Gesellschafter hat somit das Recht, sich 
persónlich von dem Gang der Gesellschaftsangelegenheiten zu unterrich- 
ten, in die Gescháftsbücher und die Gescháftspapiere der Gesellschaft 
Einsicht zu nehmen und für sich eine Übersicht über den Stand des ge- 
meinschaftlichen Vermögens anzufertigen (Art. 659 Abs. 3 PGR). Eine 
entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig (Art, 659 Abs. 4 PGR). Die 
Einsichtnahme kann gerichtlich im Rechtsfürsorgeverfahren erzwungen 
werden (Art. 659 Abs. 5 PGR). Das Rechtsfürsorgeverfahren ist ein aus- 
serstreitiges Verfahren und ist im RFVG geregelt. 
Auf die Revisionsstelle wiederum finden die Vorschriften über die Revisi- 
onsstelle unter den allgemeinen Vorschriften, somit die Art. 191 a ff. PGR, 
Anwendung (Art. 400 Abs. 2 PGR). In der Praxis ist es so, dass die GmbH 
in überwiegender Mehrheit kaufmannisch tátig ist und selten eine reine 
Holding darstellt und folglich eine Revisionsstelle benótigt wird”, 
  
5! Näheres in Kapitel 2.5.4. 
3? BuA 153/1998, 181. 
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