DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH
HOCHSCHULE
LIECHTENSTEIN
2.2.4 Das Anteilbuch
Eine GmbH ist verpflichtet, ein Anteilbuch zu führen. Dieses Anteilbuch
kann von jedermann, ohne ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen
zu müssen, eingesehen werden (Art. 402 Abs. 4 PGR).
Gemäss Art 402 Abs. 1 PGR soll aus dem Anteilbuch
1. der Name, Wohnort bzw. Firma und Sitz jedes Gesellschafters,
2. der Betrag der übernommenen Einlagen und der hierauf geleisteten
Einzahlungen, sowie
3. jeder Übergang einer Gesellschaftseinlage, sowie
4. jede hierauf bezügliche Änderung
ersichtlich sein.
Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Registerakten
der so genannten harmonisierten Gesellschaften voraussetzungslos, d.h.
ohne Bescheinigung bzw. Glaubhaftmachung eines berechtigten Interes-
ses eingesehen werden kónnen (Art. 953 Abs. 5 PGR)",
Gemáss Art. 402 Abs. 2 PGR ist zu Beginn jedes Kalenderjahres beim
GBOERA eine mit dem Anteilbuch übereinstimmende Liste dieser Eintra-
gungen zur Aufbewahrung bei den Registerakten einzureichen oder die
Mitteilung zu machen, dass seit der letzten Einreichung keine Änderung
vorgekommen sei. Hierbei handelt es sich um totes Recht. Diese Liste
bzw. diese Mitteilungen werden vom GBOERA nicht verlangt, da sich diese
Informationen aus dem Registerauszug ergeben",
Die Geschäftsführer haften für einen durch mangelhafte Führung des An-
teilbuches verursachten Schaden nach den Vorschriften über die
46 Vgl. hierzu BuA 95/2006, 52; MARXER, 98, „Die liechtensteinische GmbH vermag also dem Be-
dürfnis des Entrepreneurs nach Anonymität in keiner Weise zu genügen“.
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