Volltext: Die liechtensteinische GmbH

DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH 
HOCHSCHULE 
LIECHTENSTEIN 
  
Fremdsprache möglichst gleichlautender Ausdruck enthalten sein (Art. 
1025 Abs. 3 PGR)*. 
Die Firma der GmbH kann je nach Wahl: 
1. entweder vom Gegenstand der Unternehmung entlehnt oder eine 
Phantasiebezeichnung sein oder 
2. den Namen beziehungsweise die Firma der Gesellschafter oder we- 
nigstens eines derselben mit einem das Gesellschaftsverhaltnis 
andeutenden Zusatz enthalten oder endlich 
aus einer Verbindung von Gesellschaftsnamen mit einer Sachbezeichnung 
bestehen (Art. 1025 Abs. 1 PGR)", 
Namen anderer Personen oder anderer Firmen als von Gesellschaftern 
dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden, soweit nicht Ausnahmen 
zugelassen sind (Art. 1025 Abs. 2 PGR). Solche Ausnahmen sind bisher 
nicht erlassen worden. 
Die Firma muss in den Statuten angegeben werden (Art. 390 Abs. 2 Ziff. 4 
PGR). Diese Angabe gilt als wesentlich im Sinne des Vernichtbarkeitsver- 
fahrens (Art. 390 Abs. 3 PGR)?. 
Sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, ist der Sitz der GmbH 
jener Ort, wo sich der Mittelpunkt der Verwaltungstátigkeit befindet, aller- 
dings unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Sitz im internationalen 
Verháltnis (Art. 113 Abs. 1 i.V.m. 232 ff. PGR). Der Sitz der GmbH muss 
in den Statuten angegeben werden (Art. 390 Abs. 2 Ziff. 5 PGR). 
  
^5 ygl. hierzu auch BuA 102/2002, 69 sowie LGBI. 2003 Nr. 63. 
44 Vgl. Merkblatt des GBOERA zur Neueintragung einer GmbH (Art, 389 - 427 PGR) abrufbar unter 
http://www.llv.li/pdf-llv-gboera-merkblatt zur neueintraguna einer gmbh.pdf. 
43 siehe zum Vernichtbarkeitsverfahren Kapitel 2.2.1. 
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