DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH
HOCHSCHULE
LIECHTENSTEIN
Fremdsprache möglichst gleichlautender Ausdruck enthalten sein (Art.
1025 Abs. 3 PGR)*.
Die Firma der GmbH kann je nach Wahl:
1. entweder vom Gegenstand der Unternehmung entlehnt oder eine
Phantasiebezeichnung sein oder
2. den Namen beziehungsweise die Firma der Gesellschafter oder we-
nigstens eines derselben mit einem das Gesellschaftsverhaltnis
andeutenden Zusatz enthalten oder endlich
aus einer Verbindung von Gesellschaftsnamen mit einer Sachbezeichnung
bestehen (Art. 1025 Abs. 1 PGR)",
Namen anderer Personen oder anderer Firmen als von Gesellschaftern
dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden, soweit nicht Ausnahmen
zugelassen sind (Art. 1025 Abs. 2 PGR). Solche Ausnahmen sind bisher
nicht erlassen worden.
Die Firma muss in den Statuten angegeben werden (Art. 390 Abs. 2 Ziff. 4
PGR). Diese Angabe gilt als wesentlich im Sinne des Vernichtbarkeitsver-
fahrens (Art. 390 Abs. 3 PGR)?.
Sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, ist der Sitz der GmbH
jener Ort, wo sich der Mittelpunkt der Verwaltungstátigkeit befindet, aller-
dings unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Sitz im internationalen
Verháltnis (Art. 113 Abs. 1 i.V.m. 232 ff. PGR). Der Sitz der GmbH muss
in den Statuten angegeben werden (Art. 390 Abs. 2 Ziff. 5 PGR).
^5 ygl. hierzu auch BuA 102/2002, 69 sowie LGBI. 2003 Nr. 63.
44 Vgl. Merkblatt des GBOERA zur Neueintragung einer GmbH (Art, 389 - 427 PGR) abrufbar unter
http://www.llv.li/pdf-llv-gboera-merkblatt zur neueintraguna einer gmbh.pdf.
43 siehe zum Vernichtbarkeitsverfahren Kapitel 2.2.1.
24