DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH
HOCHSCHULE
LIECHTENSTEIN
Die Statuten sind nach der erfolgten Eintragung durch Veröffentlichung
eines Hinweises auf die Eintragung und auf die hinterlegten Urkunden und
Angaben in den amtlichen Publikationsorganen bekannt zu machen (Art.
390 Abs. 4 i.V.m. Art. 958 Ziff. 2 PGR)*. Die Publikationsorgane in Liech-
tenstein sind das Liechtensteiner Vaterland sowie das Liechtensteiner
Volksblatt sowie im Internet unter www.oera.li.
2.2.1 Der Zweck der GmbH
Die GmbH kann zur Erfüllung eines beliebigen Zwecks gebildet werden
(Art. 389 Abs. 1 PGR). Der Zweck muss in den Statuten angegeben wer-
den (Art. 390 Abs. 2 Z 1 PGR). Diese Angabe gilt als wesentlich im Sinne
des Vernichtbarkeitsverfahrens (Art. 390 Abs. 3 PGR). Enthalten die ur-
sprünglichen oder abgeànderten Statuten nicht die vom Gesetz als
wesentlich bezeichneten Bestimmungen, oder widerspricht eine statutari-
sche Vorschrift diesen, so kann, soweit es sich nicht um die Form, den
Mangel einer Bestimmung über die Bekanntmachung an die Mitglieder
oder an Dritte oder um die Mindestzahl der Mitglieder handelt, das Ver-
nichtbarkeitsverfahren eingeleitet werden (Art. 125 Abs. 1 PGR) 34,
Die GmbH kann ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben
oder auch nicht (Art. 389 Abs. 1 PGR). Nach der Auffassung in der Lehre
und Praxis bildet ein Gewerbe eine auf Dauer berechnete Tätigkeit, die
privatrechtliche Geschäfte mit dritten Personen zum Gegenstand hat und
33 ugl. hierzu auch BuA 153/1998, 180.
34 Der Abschnitt über das Vernichtbarkeitsverfahren bei Fehlen von bestimmten Angaben entspricht
Art. 11 Abs. 1 Ziff. 2 Bst. a bis f der 1 EG-Richtlinie. In dieser Bestimmung werden die Vorausset-
zungen für das Vorliegen der Nichtigkeit einer Gesellschaft náher umschrieben, d.h. Fálle
aufgezählt, in denen die Nichtigkeit ausgesprochen werden kann (BuA 153/1998, 179); Val. zum
Vernichtbarkeitsverfahren auch GROLIMUND/SCHNYDER, 64 ff, sowie ROTH, 75 ff.
19