DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH
HOCHSCHULE
LIECHTENSTEIN
e) gegebenenfalls die Bestellung der Geschäftsführer, der Revisions-
stelle und des Repräsentanten;
f) die Art der Ausübung der Vertretung;
g) die Festlegung der Gründer, dass:
1. sämtliche Stammeinlagen übernommen wurden;
2. die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag
entsprechen;
h) die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung
der Einlage erfüllt sind;
i) die Nennung der einzelnen Belege und die Bestátigung durch die Ur-
kundsperson, dass sie den Gründern vorgelegen haben;
j) die Unterschrift aller Gründer oder ihrer Vertreter.
Die Anmeldung beim GBOERA muss ausser dem gesetzlich verlangten
Inhalt der Statuten (Art. 390 Abs. 2 PGR) die Angabe über sämtliche Ge-
sellschafter mit Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz,
ihrer Stammeinlagen und des darauf einbezahlten Betrages, sowie die der
Geschäftsführer mit Angabe von Namen, Beruf und Wohnort beziehungs-
weise von Firma und Sitz und der Art, wie die Vertretung ausgeübt wird,
enthalten (Art. 394 Abs. 1 PGR).
Zur Eintragung und Veröffentlichung gelangt der notwenige Inhalt der
Statuten, die Zahl der Teilnehmer, der Betrag der geleisteten Einzahlun-
gen und der Sacheinlagen, Namen und Wohnort beziehungsweise Firma
und Sitz der Geschäftsführer und Vertreter und die Art, wie die Geschäfts-
führung und Vertretung ausgeübt wird (Art. 394 Abs. 2 PGR).
Veröffentlicht werden auch die Gesellschafter der GmbH. M.E. gibt es hier-
für jedoch keine klare gesetzliche Grundlage, Wünschenswert wäre somit
eine Bestimmung, aus welcher klar hervorgeht, welche Informationen
einer GmbH im Öffentlichkeitsregister eingetragen werden“,
32 Eine Bestimmung wie beispielsweise Art. 791 OR.
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