Volltext: Die liechtensteinische GmbH

DIE LIECHTENSTEINISCHE GMBH 
HOCHSCHULE 
LIECHTENSTEIN 
  
e) gegebenenfalls die Bestellung der Geschäftsführer, der Revisions- 
stelle und des Repräsentanten; 
f) die Art der Ausübung der Vertretung; 
g) die Festlegung der Gründer, dass: 
1. sämtliche Stammeinlagen übernommen wurden; 
2. die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag 
entsprechen; 
h) die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung 
der Einlage erfüllt sind; 
i) die Nennung der einzelnen Belege und die Bestátigung durch die Ur- 
kundsperson, dass sie den Gründern vorgelegen haben; 
j) die Unterschrift aller Gründer oder ihrer Vertreter. 
Die Anmeldung beim GBOERA muss ausser dem gesetzlich verlangten 
Inhalt der Statuten (Art. 390 Abs. 2 PGR) die Angabe über sämtliche Ge- 
sellschafter mit Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz, 
ihrer Stammeinlagen und des darauf einbezahlten Betrages, sowie die der 
Geschäftsführer mit Angabe von Namen, Beruf und Wohnort beziehungs- 
weise von Firma und Sitz und der Art, wie die Vertretung ausgeübt wird, 
enthalten (Art. 394 Abs. 1 PGR). 
Zur Eintragung und Veröffentlichung gelangt der notwenige Inhalt der 
Statuten, die Zahl der Teilnehmer, der Betrag der geleisteten Einzahlun- 
gen und der Sacheinlagen, Namen und Wohnort beziehungsweise Firma 
und Sitz der Geschäftsführer und Vertreter und die Art, wie die Geschäfts- 
führung und Vertretung ausgeübt wird (Art. 394 Abs. 2 PGR). 
Veröffentlicht werden auch die Gesellschafter der GmbH. M.E. gibt es hier- 
für jedoch keine klare gesetzliche Grundlage, Wünschenswert wäre somit 
eine Bestimmung, aus welcher klar hervorgeht, welche Informationen 
einer GmbH im Öffentlichkeitsregister eingetragen werden“, 
  
32 Eine Bestimmung wie beispielsweise Art. 791 OR. 
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