fahrensparteien.42Eine Allgemeinverbindlichkeit erfahren die Urteile des Staatsgerichtshofes dagegen in Normenkontrollverfahren. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGHG sind Gebühren, Verhandlungs- und Entscheidungskosten nach den Vorschriften über die Gerichtsgebühren zu bestimmen. Es gelangt daher das Gerichtsgebührengesetz (GGG) zur Anwendung. Ersetzt werden auch die Kosten der Parteienvertreter. Die Kosten können allerdings auch gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG für uneinbringlich erklärt
werden.43 VI.Zusammenfassende Bemerkung Der verfassungsgerichtliche Rechtsschutz in Liechtenstein bewegt sich auf einem international beachtlichen Niveau. Dies ist insbesondere auf die umfassende Kognitionsbefugnis des Staatsgerichtshofes gegenüber Akten der Gerichtsbarkeit wie der Verwaltungsbehörden zurückzufüh- ren. Der Staatsgerichtshof hat sich in seiner Grundrechtsdogmatik als flexibel und in der Lage erwiesen, an die Standards der Höchstgerichte im benachbarten Ausland aufzuschliessen. Die Stärken dieses Rechtsschutzsystems bestehen weiters in der allgemeinen Zugänglichkeit des Staatsgerichtshofes und den niederen Schwellen für die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes. Diese Stärken verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes in Liech- tenstein sind aber auch gleichzeitig seine Achillesferse: Das Rechts- schutzsystem ist einerseits anfällig gegenüber Missbräuchen, anderer- seits besteht die latente Gefahr, dass aus verfassungsgerichtlicher Kon- trolle eine vierte Gerichtsinstanz wird. Das bestehende System konnte bisher beiden Gefahren durchaus widerstehen, dies wird jedoch auch die Herausforderung für die Zukunft darstellen. 872Peter
Bussjäger 42Wille T., Verfassungsprozessrecht, S. 818. 43Dazu näher Wille T., Verfassungsprozessrecht, S. 668 ff.
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