Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Auch die Verfassungsmässigkeit dieser Regelung, die im Ergebnis zu einer Rechtsverweigerung führen kann, wenn der Staatsgerichtshof über die Individualbeschwerde nicht innerhalb einer extrem kurzen Frist entscheidet, kann, selbst wenn man das Interesse an einer effizienten und raschen Amtshilfe ins Kalkül zieht, bezweifelt werden. Die Abgrenzung zwischen der Zuerkennung aufschiebender Wir- kung und der Gewährung vorsorglicher Massnahmen lässt sich dahinge- hend treffen, dass es sich bei letzteren um eine Art Provisorialmass- nahme handelt, ähnlich einer Einstweiligen Verfügung. In der Praxis sind vorsorgliche Massnahmen ungleich seltener als die Gewährung aufschie- bender Wirkung. Die Gewährung von Verfahrenshilfe bestimmt sich nach dem LVG, das wiederum auf die Vorschriften der ZPO verweist.37 Art. 46 StGHG geht erkennbar davon aus, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwar nicht verpflichtend ist, aber häufi- ger vorkommen sollte, als dies in der Praxis der Fall ist. Eine mündliche Verhandlung als Regelfall in einem Verfahren vor einem Verfassungsge- richtshof wäre im internationalen Vergleich freilich auch höchst unge- wöhnlich. Vielmehr führt der Staatsgerichtshof in aller Regel eine nicht öf- fentliche Verhandlung durch, für welche Art. 47 Abs. 3 StGHG die Grundlage bildet («Eine mündliche Schlussverhandlung entfällt, wenn in nichtöffentlicher Sitzung zu beschliessen ist oder wenn dem Ge- richtshof nach Anhörung des Berichterstatters eine mündliche Verhand- lung zum Parteienvortrag nicht notwendig erscheint.»). Der Staatsgerichtshof prüft eine Grundrechtsverletzung dann, wenn sie zumindest implizit gerügt wurde.38Dies bedeutet, dass eine fal- sche Benennung des gerügten Grundrechts nicht schadet, wenn aus den Beschwerdeausführungen erkennbar ist, in welche Richtung die Rüge zielt.39 870Peter 
Bussjäger 37Dazu näher Wille T., Verfassungsprozessrecht, S. 305 ff. 38Vgl. StGH 1995/6 = LES 2001, S. 63; 1997/1 = LES 1998, S. 201 (204); StGH 2003/67. 39Siehe auch Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 162 f. 
41 42 43 44 45 46
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.