III.Die Individualbeschwerde 1.Beschwerdetypen: Individualbeschwerde im engeren Sinn und Individualantrag Die Individualbeschwerde bildet das Herz des verfassungsgerichtlichen Grundrechtsschutzes. Art. 15 StGHG18sieht folgende zwei Typen die- ser Individualbeschwerde vor: 1.Die Individualbeschwerde gegen eine enderledigende und letztin- stanzliche Entscheidung der öffentlichen Gewalt, wodurch der Be- schwerdeführer in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerde- recht ausdrücklich anerkannt hat, verletzt zu sein behauptet (Art 15 Abs. 1 StGHG), 2.Individualbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch ein Gesetz, eine Verordnung oder einen Staatsvertrag in einem sei- ner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat (Art. 15 Abs. 2 StGHG), unmittelbar verletzt zu sein, und die jeweilige Rechtsvorschrift ohne Fällung einer Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt für den Beschwerdeführer wirksam geworden ist (Art. 15 Abs. 3 StGHG). In der Praxis des Staatsgerichtshofes spielt die erste Alternative die un- gleich wichtigere Rolle. Das Art. 139 Abs. 1 bzw. 140 Abs. 1 B-VG nach- gebildete System des Individualantrags (Art. 15 Abs. 3 StGHG) hat bis- her ausgesprochen wenig Anwendungsfälle erfahren.19863
Die Beschwerde an den Staatsgerichtshof 18Gesetz über den Staatsgerichtshof, LGBl. 2004 Nr. 32 19Vgl. den Nachweis bei Wille T., Verfassungsprozessrecht, S. 157; weiters StGH 2007/21; StGH 2008/38, <www.stgh.li>.18
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