(2) Macht das Grundrechtssubjekt6von dieser Freiheit Gebrauch, so stösst diese Grundrechtsausübung im Gemeinschaftsleben nicht sel- ten auf konfligierende Individual- der Gemeinschaftsinteressen. Es be- darf deshalb einer Abgrenzung dieser Sphären. Die damit notwendige Grenzziehung erfolgt über die
Grundrechtsschranken. Grundrechts- schranken sind gleichsam die negative Seite der Grundrechtsnorm, deren positive Seite der Grundrechtstatbestand ist.7 (3) Greift nunmehr der Staat nach Massgabe der jeweiligen Grund- rechtsschranken in grundrechtliche Schutzgüter ein, so ist er seinerseits wiederum grundrechtsgebunden.8Grundrechtsbegrenzungen sind dem- entsprechend
Grundrechtsschranken-Schrankenunterworfen.9 Vor allem zwei Gesichtspunkte sprechen nachdrücklich für eine derartige grundrechtsdogmatische Konzeption: Zum einen ermöglicht erst eine rational nachvollziehbare Qualifikation eines grundrechtlichen Problems als Tatbestands-, Schranken- oder Schranken-Schrankenfrage die rechtsstaatlich gebotene Disziplinierung und intersubjektive Kon- trollierbarkeit des Subsumtionsprozesses. Damit ist indes nicht nur eine Frage der methodischen Klarheit angesprochen: Darüber hinaus geht es zum Zweiten auch darum, durch den Verzicht auf eine integrative Per- spektive10und durch die Strukturierung des Argumentationsprozesses eine Sache adäquat und differenziert unter Berücksichtigung divergie- render Interessen bei der verfassungsrechtlichen Einzelfalllösung zu ge- währleisten.11 86Wolfram
Höfling 6Dazu Höfling, Träger der Grundrechte, in diesem Handbuch Kapitel 4. 7Höfling, Grundrechtsordnung, S. 84. 8Zu den Grundrechtsadressaten siehe Höfling, Adressaten der Grundrechte, in die- sem Handbuch, Kapitel 3. 9Dazu siehe noch unten Abschnitt II; ergänzend dazu Stern, Staatsrecht Band III/2, S. 651 ff. 10Eine solche ist kennzeichnend für die ältere Judikatur des Staatsgerichtshofs; siehe dazu näher im Folgenden bei Rz. 5. 11Zum Ganzen mit weiteren Nachweisen Höfling, Grundrechtsinterpretation, S. 173 ff. 3