77/799 geschaffene Rahmen der
Zusammenarbeit zwischen den Steuer- behördender Mitgliedstaaten zwischen den letzteren und den Behörden der EWR / EFTA-Staaten dann nicht bestehe, wenn kein Abkommen zur gegenseitigen Amtshilfe abgeschlossen worden sei. Die Rechtsprechung, die sich auf Beschränkungen der Ausübung der Verkehrsfreiheiten inner- halb der EU beziehe, könne nicht in vollem Umfang auf den Kapitalver- kehr zwischen Mitgliedstaaten und EWR / EFTA-Staaten übertragen werden, «da sich dieser in einen anderen rechtlichen Rahmen» einfüge.206 Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/799 hätten die zuständigen Behör- den der Mitgliedstaaten einander alle Auskünfte zu erteilen, die für die korrekte Festsetzung der Einkommens- und Vermögenssteuern geeignet sein können. Der damit geschaffene rechtliche Rahmen schreibe den au- tomatischen und den spontanen Auskunftsaustausch, eine beschleunigte Übermittlung, die Hinzuziehung von Bediensteten der Staaten, Konsul- tationen und einen Erfahrungsaustausch vor. Die Ausnahmevorschrift des Art. 8 der Richtlinie 77/799 stelle eine eng auszulegende Ausnahme dar. Die Mitgliedstaaten seien nach dem Grundsatz der loyalen Zusam- menarbeit verpflichtet, den mit der Richtlinie 77/799 eingeführten Aus- kunftsaustausch wirksam zu handhaben.207 2.7Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit wegen Störungen im Funktionieren des Kapitalmarkts und der Zahlungsbilanz eines EWR / EFTA-Staates In Rs. E-3/11
Pálmi Sigmarsson ./. The Central Bank of Icelanderliess der EFTA-Gerichtshof am 14. Dezember 2011 das erste Urteil im EWR zu Kapitalverkehrsrestriktionen, welche aufgrund der Finanzkrise von 2008 erlassen wurden. Island hatte unter Berufung auf Art. 43 Abs. 2 (Störungen im Funktionieren des Kapitalmarkts) und 4 (Bedrohung der Zahlungsbilanz als Folge eines Ungleichgewichts der Gesamtzahlungs- bilanz oder der Art der zur Verfügung stehenden Devisen) EWRA den Transfer von isländischen Kronen aus dem Ausland nach Island unter- 850Carl
Baudenbacher 206Rs. C-540/07 Kommission v Italien, Slg. 2009, I-10983, Rz. 69; C-72/09 Établisse- ments Rimbaud v Directeur général des impôts, Directeur des services fiscaux d’Aix-en-Provence, Urteil vom 28. Oktober 2010, noch nicht in Slg., Rz. 22; vgl. Rs. C-101/05 Skatteverket v A, Slg. 2007, I-11531. 207Kritisch zum Rimbaud-Urteil des EuGH Georg Gorton, Für ELISA, aber nicht für Liechtenstein, in: European Law Reporter 2010, 336 ff. 111