Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

2.2Beschränkungen des Verkehrs mit landwirt- schaftlichen Grundstücken Dass Bürger und Unternehmen aus EWR / EFTA-Staaten im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV im EU-Pfeiler des EWR breiten Zugang zum EuGH haben, ist in der Rs. 
C-492/01 Margarethe Ospeltdeutlich geworden.191Die Liechtensteinerin Marga- rethe Ospelt hatte ein ihr gehörendes landwirtschaftliches Grundstück mit Schloss in Vorarlberg mit notarieller Urkunde einer im Fürstentum Liechtenstein ansässigen Stiftung gewidmet, deren Erstbegünstigte sie war. Obwohl die Stiftung erklärte, sie wolle die Grundstücke denselben Landwirten wie bisher verpachten, verweigerten die vorarlbergischen Behörden die Erteilung der erforderlichen Genehmigung. Auf Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs anerkannte der EuGH, dass das fragliche Gesetz im 
Allgemeininteresseliegende Ziele verfolgte, indem es die Er- haltung der landwirtschaftlichen Bevölkerung, die Wahrung einer die Entwicklung lebensfähiger Betriebe sowie die harmonische Pflege des Raumes und der Landschaft ermöglichenden Aufteilung des Grundei- gentums sowie die Förderung einer vernünftigen Nutzung der verfüg- baren Flächen unter Bekämpfung des Drucks auf den Grundstücks- markt und unter Vorbeugung gegen natürliche Gefahren anstrebte. Es fehle aber, wie die liechtensteinische Regierung zutreffend vorgetragen habe, an der 
Erforderlichkeit,da die fraglichen Ziele auch mittels weni- ger einschneidender Massnahmen erreicht werden könnten.192 2.3Diskriminierende Besteuerung von outbound dividends In der Rs. E-1/04 
Fokus Bankwurden von norwegischen Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden nach dem norwegischen Gesellschaftssteuer- gesetz bei der Gesellschaft und bei den Aktionären besteuert. Um diese sogenannte wirtschaftliche Doppelbesteuerung zu vermeiden, wurde in Norwegen wohnhaften Aktionären eine Steuergutschrift in dem Sinne ge- währt, dass die Dividenden nur bei der Gesellschaft besteuert wurden. Im Ausland wohnhafte Aktionäre kamen nicht in den Genuss dieser Gut- schrift. Stattdessen unterlagen sie einer 
Quellensteuer,für welche die aus- 845 
Grundfreiheiten und Grundrechte im EWR-Recht 191Rs. C-452/01 Margarethe Ospelt und Schlössle Weissenberg Familienstiftung, Slg. 2003, I-9743. 192Ibid. Rz. 52.105 106
	        

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