Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

nur sehr geringe Zinsausgaben für die laufende Geschäftstätigkeit. Sea - brokers AS zahlte im fraglichen Zeitraum auch konzerninterne Beiträge an seine norwegischen Tochterunternehmen, um dort entstandene Ver- luste zu decken. Bei der Erstellung der Bilanz ordnete Seabrokers die Hypothekarzinsen und die konzerninternen Verlustbeiträge der Ge- schäftstätigkeit in Norwegen zu. Infolgedessen entfiel praktisch der ge- samte Gewinn des Unternehmens auf die Geschäftstätigkeit in Gross- britannien. Der Gewinn wurde nach dem dortigen Steuersatz von 30 % besteuert. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Norwe- gen und Grossbritannien hatte ein in Norwegen ansässiges Unterneh- men Anspruch auf eine 
Steuergutschriftfür in Grossbritannien bezahlte Steuern. Diese Steuergutschrift war nach norwegischem Recht auf den Teil der norwegischen Steuer begrenzt, der auf den im Ausland erzielten Gewinn entfiel. Der Steuersatz in Norwegen betrug 28 %. Für die Be- rechnung des im Ausland erzielten Gewinns galt als Grundsatz, dass Einnahmen und Ausgaben dem Land zugeordnet wurden, in dem sie entstanden. Ausgaben, die keiner speziellen Geschäftstätigkeit zugeord- net werden konnten, wurden anteilig zum Nettoeinkommen angerech- net. Zinsausgaben sollten stets anteilig zum Nettoeinkommen angerech- net werden. Auf dieser Grundlage ordneten die norwegischen Steuer - behörden sowohl die Zinskosten als auch die konzerninternen Ver lustbeiträge anteilig dem Nettoeinkommen der britischen Niederlas- sung zu. Durch die daraus resultierende 
Doppelbesteuerungerhöhte sich die globale Steuerlast von Seabrokers um fast 40 % verglichen mit der Si- tuation, in der Seabrokers einzig Niederlassungen in Norwegen gehabt hätte. Der EFTA-Gerichtshof entschied, dass Norwegen, das im Verfah- ren von Deutschland unterstützt wurde, die Niederlassungsfreiheit ver- letze. Ein Unternehmen, das eine Niederlassung in einem anderen EWR-Staat habe und sich im Hinblick auf bestimmte Kosten in 
einer objektiv vergleichbaren Situationwie ein ausschliesslich im Inland täti- ges Unternehmen befinde, dürfe nicht infolge seiner Niederlassung im Ausland schlechter gestellt werden. Das war nach den Feststellungen des Gerichtshofs dann der Fall, wenn die fraglichen Kosten objektiv aus- schliesslich der inländischen Tätigkeit des Unternehmens zuzuordnen waren. 841 
Grundfreiheiten und Grundrechte im EWR-Recht
	        

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