Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

den.157Unstreitig ist auch, dass die Niederlassungsfreiheit sowohl offene oder unmittelbare als auch 
versteckteoder mittelbare Diskriminierungen erfasst. Art. 49 AEUV steht weiter nationalen Massnahmen entgegen, die zwar 
unterschiedslosanwendbar, aber geeignet sind, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch Gemeinschaftsangehörige zu behin- dern oder ganz zu verunmöglichen.158Die 
Keck-Formel findet im Be- reich der Niederlassungsfreiheit keine Anwendung. Eine 
Rechtfertigung nationaler Massnahmen kommt auch hier unter zwei Gesichtspunkten in Betracht: Nach der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift von Art. 52 Abs. 1 AEUV können beschränkende Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sein. Gemäss der Rechtsprechung des EuGH können Beschränkungen aber auch durch 
zwingende Gründe des Allgemeininteressesgerechtfertigt sein, wenn es sich nicht um diskriminierende Massnahmen handelt und diese im Hinblick auf den verfolgten Zweck verhältnismässig sind.159 2.EWR-Fallrecht Der Grossteil der vom EFTA-Gerichtshof entschiedenen Rechtssachen zur Niederlassungsfreiheit bezieht sich auf 
Liechtenstein. Aufgrund sei- ner geographischen Grösse war das Land bemüht, die Tätigkeit EWR- ausländischer Manager, Verwaltungsräte, Mediziner, Rechtsanwälte, Pa- tentanwälte, Rechnungsprüfer und Treuhänder einzuschränken. Der Glaube, man könne die entsprechenden Regeln beibehalten, mag zum positiven Ausgang der beiden EWR-Abstimmungen vom Dezember 1992 und vom April 1995 beigetragen haben. In neuerer Zeit hat die nor- wegische Gesetzgebung betreffend staatliche Glücksspielmonopole, Heimfall des Eigentums an Wasserfällen und Konzernbesteuerung eine Rolle gespielt. In den zuletzt genannten Fällen hat der EFTA-Gerichts- hof zahlreiche 
neue Rechtsfragenbeantwortet.833 
Grundfreiheiten und Grundrechte im EWR-Recht 157Rs. 2/74 Jean Reyners v Belgian State, Slg. 1974, 631, Rz. 32. 158Rs. C-169/07 Hartlauer Handelsgesellschaft mbH v Wiener Landesregierung und Oberösterreichische Landesregierung, Slg. 2009, I-1721. 159Ibid. Rz. 44; verb. Rs. C-171/07 und Rs. C-172/07 Apothekerkammer des Saarlan- des u. a., Slg. 2009, I-4171, Rz. 25.90
	        

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