Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

IX.Dienstleistungsfreiheit 1.Allgemeines Art. 36 EWRA bestimmt: «(1) Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt der freie Dienstleis- tungsverkehr im Gebiet der Vertragsparteien für Angehörige der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten, die in einem anderen EG-Mitgliedstaat beziehungsweise einem anderen EFTA-Staat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, keinen Be- schränkungen. (2) Die besonderen Bestimmungen über den freien Dienstleis- tungsverkehr sind in den Anhängen IX bis XI enthalten.» Art. 37 EWRA bestimmt: «Dienstleistungen im Sinne dieses Abkommens sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit unterliegen. Als Dienstleistungen gelten insbesondere: a) gewerbliche Tätigkeiten, b) kaufmännische Tätigkeiten, c) handwerkliche Tätigkeiten, d) freiberufliche Tätigkeiten. Unbeschadet des Kapitels 2 kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat aus- üben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Vo- raussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.» Die beiden Vorschriften reproduzieren den Wortlaut der Art. 56 und 57 AEUV. Nach Art. 39 EWRA, der dem Art. 62 AEUV nachgebildet ist, finden mehrere Artikel des Kapitels über die Arbeitnehmerfreizü - gigkeit und die Niederlassungsfreiheit auf die Dienstleistungsfreiheit Anwendung. Das gilt u. a. für Art. 33 EWRA, nach dem eine beson - dere Regelung für Ausländer vorgesehen werden darf, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ge- rechtfertigt ist.825 
Grundfreiheiten und Grundrechte im EWR-Recht72 73 74
	        

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