Die Absätze 1–4 der Vorschrift reproduzieren den Wortlaut von Art. 45 AEUV. Art. 20 EWRA hat damit die gleiche rechtliche Tragweite wie Art. 45 AEUV.129Art. 29 EWRA reproduziert die relevanten Teile des Wortlaut von Art. 48 AEUV. Nach der Vorschrift stellen die Ver- tragsparteien auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit gemäss Anhang VI für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige sowie deren Familien- angehörige insbesondere zweierlei sicher: die
Zusammenrechnungaller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksich- tigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungs- anspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen und die
Zahlung der Leistungenan Personen, die in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien wohnen. Nach der Rechtsprechung des EuGH hat Art. 45 AEUV
Direkt- wirkung.130Im Gegensatz zu den Vorschriften über den freien Waren- verkehr bindet die Norm nicht nur die Staaten, sondern auch private Akteure. Sie ist somit auch horizontal anwendbar.131Art. 45 Abs. 2 AEUV erfasst sowohl offene oder unmittelbare als auch versteckte oder mittelbare Diskriminierungen. Anders als die Vorschriften über die Frei- heit des Warenverkehrs, des Dienstleistungsverkehrs und der Niederlas- sung, die «Beschränkungen» untersagen, handelt die Vorschrift von ei- nem
Diskriminierungsverbot. Der EuGH hat aber in der Rs.
C-415/93 Bosmanklargestellt, dass Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen ei- nes Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunfts- land zu verlassen, um von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu ma- chen, unter Art. 45 AEUV fallen, «auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung fin- den».132Das heisst, dass auch solche Beschränkungen erfasst sind, die In- länder und Ausländer
unterschiedslostreffen. Diskriminierende Behin- derungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit können aus Gründen der öf- 818Carl
Baudenbacher 129Vgl. dazu auch die Schlussanträge von Generalanwalt Niilo Jääskinen vom 24. No- vember 2011 in Rs. C-39/10 Kommission v Estland, noch nicht in Slg., Rz. 89. 130Rs. C-415/93 Union royale belge des sociétés de football association ASBL gegen Jean-Marc Bosman, Royal club liégeois SA gegen Jean-Marc Bosman u. a. und Union des associations européennes de football (UEFA) gegen Jean-Marc Bosman, Slg. 1995, I-4921, Rz. 93. 131Ibid.; C-281/98 Roman Angonese gegen Cassa di Risparmio di Bolzano SpA., Slg. 2001, I-4139. 132Ibid. Rz. 96.
62 63