Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

von EU-Mitgliedstaaten haben das Fallrecht des EFTA-Gerichtshofs als Inspirationsquelle 
genutzt.7 IV.Hauptverfahrensarten des EFTA-Gerichtshofs 1.Allgemeines Nach Art. 108 Abs. 2 EWRA soll der EFTA-Gerichtshof insbesondere zuständig sein für (a) Klagen wegen des die EFTA-Staaten betreffenden Überwachungsverfahrens, (b) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde in Wettbewerbssachen, und (c) die Beile- gung von Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr EFTA-Staaten. Das ÜGA hat diesen Katalog nicht nur konkretisiert, sondern auch erheblich erweitert. Die wichtigsten Verfahrensarten sind das Vertragsverletzungs- verfahren, das Vorabentscheidungsverfahren und das Nichtigkeitsver- fahren. Die Frage stellt sich, ob sich der 
Homogenitätsgrundsatzauch auf prozessuale Aspekte bezieht. Nach Art. 3 Abs. 1 ÜGA ist der EFTA-Gerichtshof nicht gehalten, bei der Interpretation des Hauptteils dieses Abkommens den Überlegungen des EuGH zu Parallelvorschrif- ten des Unionsrechts zu folgen. Trotzdem hat er in ständiger Recht- sprechung entschieden, dass die Überlegungen, welche den EuGH zu seiner Auslegung von Wendungen des Unionsrechts geführt haben, relevantsind, wenn diese Wendungen mit den zu interpretierenden 783 
Grundfreiheiten und Grundrechte im EWR-Recht 7Vgl. zum judiziellen Dialog Carl Baudenbacher, The EFTA Court, the ECJ, and the Latter’s Advocates General – a Tale of Judicial Dialogue, in: Continuity and Change in EU Law. Essays in Honour of Sir Francis Jacobs, edited by Anthony Arnull, Piet Eckhout and Takis Tridimas, Oxford 2008, 90 ff.; Allan Rosas, Methods of Inter- pretation – Judicial Dialogue, in: Carl Baudenbacher / Erhard Busek (eds.), The Role of International Courts, Heidelberg 2008, 185 ff.; Alberto Alemanno, A Tale of In- ter-Judicial Dialogue and Jurisprudential Cross-Fertilization: The Precautionary Principle in EU, EEA and WTO Law, in: Carl Baudenbacher (ed.), Dialogue Bet- ween Courts in Times of Globalization and Regionalization. International Dispute Resolution Volume 2, Stuttgart 2010, 27 ff. Zum Dialog mit den Generalanwälten zuletzt Schlussanträge von Generalanwalt Niilo Jääskinen vom 24. November 2011 in Rs. C-39/10 Kommission v Estland; Rs. E-1/11, Norwegian Appeal Board for Health Personnel – appeal from A, Urteil vom 15. Dezember 2011, noch nicht in Report.89
	        

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