Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

I.Vorbemerkungen Bei Inkrafttreten des EWR-Akommens (EWRA) haben die teilnehmen- den EFTA-Staaten die vier Grundfreiheiten, das allgemeine Diskrimi- nierungsverbot, das Wettbewerbs- und Beihilferecht sowie grosse Teile des sekundären Wirtschaftsrechts der EU übernommen. Die Grundfrei- heiten sind im EWR-Hauptabkommen geregelt, das seit 1994 unverän- dert geblieben ist. EWR-Grundrechte werden im EWRA nur am Rande angesprochen. Sie sind aber durch Rechtsprechung des EFTA-Gerichts- hofs anerkannt. Viele wichtige Fragen wie z. B. Ursprungsregeln, Ver- einfachung von Grenzformalitäten und bestimmte institutionelle As- pekte werden in Protokollen normiert. Das Sekundärrecht, v. a. Richtli- nien, Verordnungen und Entscheidungen, sind in Anhängen zum EWR-Hauptabkommen enthalten. Das relevante Sekundärrecht wird laufend aufdatiert. Das EWR-Abkommen ist für Liechtenstein am 1. Mai 1995 in Kraft getreten und seine Vorschriften sind aufgrund der Praxis des Staatsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs der 
Di- rektwirkungfähig.1 EWR-Recht entsteht aus dem EU-Recht. Daher ist es sinnvoll, am Anfang der einzelnen Abschnitte die 
EU-rechtlichen Grundlagenkurz darzustellen. Das heisst aber nicht, dass die Rechtslage im EWR-Recht notwendigerweise mit der des EU-Rechts identisch ist. Zwar besagt Art. 6 EWRA, dass die Bestimmungen des EWRA, soweit sie mit den ent- sprechenden Bestimmungen der EU-Verträge sowie der aufgrund dieser Verträge erlassenen Rechtsakte in ihrem wesentlichen Gehalt inhalts- gleich sind, bei ihrer Durchführung und Anwendung im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen auszulegen sind, welche der Ge- richtshof der Europäischen Union 
vor dem 2. Mai 1992erlassen hat. Die Vorschrift bindet nicht nur den EFTA-Gerichtshof und die EFTA- Überwachungsbehörde (EFTA Surveillance Authority ESA), sondern alle Instanzen, welche EWR-Recht auszulegen haben, das heisst auch nationale Verwaltungsbehörden und nationale Gerichte der EWR / EFTA-Staaten und der EU-Staaten und, 
last but not least,den EuGH 779 
Grundfreiheiten und Grundrechte im EWR-Recht 1Vgl. Gutachten des Staatsgerichtshofs 1995/14, LES (1996) 122; Urteil des Staatsge- richtshofs als Verfassungsgerichtshof, StGH 1998/60, ZBl (1999) 585; Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Nr. 2005/94 vom 9. Februar 2006, Rz. 21 ff.12
	        

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