Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

Reihe von Anforderungen formuliert, die erfüllt sein müssen, damit ein Gesamtarbeitsvertrag allgemeinverbindlich erklärt werden darf. Voraus- gesetzt ist nach Art. 2 Ziff. 5 AVEG namentlich, dass der Gesamtar- beitsvertrag die Verbandsfreiheit nicht beeinträchtigt, insbesondere nicht die Freiheit, sich einem Verband anzuschliessen oder ihm fernzublei- ben.54Der Staatsgerichtshof musste bisher die Frage der Verfassungs- mässigkeit des AVEG noch nicht beantworten. Der Frage soll auch hier nicht vertieft nachgegangen werden. Rechtsvergleichend ist interessant, dass das Institut der Allgemein- verbindlichkeitserklärung auch in Deutschland55und Österreich56ohne explizite Verfassungsgrundlage funktioniert, während – worauf schon hingewiesen wurde und wovon sich die Regierung wohl leiten liess – in 766Klaus 
A. Vallender / Hugo Vogt Koalitionen auch gegenüber Aussenseitern in einer mit dem geltenden Tarifvertrags- gesetz übereinstimmenden Weise rechtlich erfassen lässt» (BVerfGE 44, 322, Rz. 62). Nach Meinung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes ist die «Satzung als ge- nereller Verwaltungsakt eine Verordnung» (ZAS 1995, S. 134 [S. 135, Erw. II]). Dabei ist zum Verständnis der Begriffe § 18 des österreichischen Arbeitsverfassungsgeset- zes (ArbVG) heranzuziehen, der davon spricht, dass der Kollektivvertrag «zur Sat- zung erklärt wird», oder vom «zu satzenden Kollektivvertrag» handelt und die Voraussetzungen zu Ausdehnung der Geltung nennt. Durch die «Erklärung zur Sat- zung» (Allgemeinverbindlicherklärung) erhält der Kollektivvertrag nach § 18 Abs. 1 ArbVG rechtsverbindliche Wirkung «auch ausserhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches.» Nach der Rechtsauffassung des VfGH kommt der Satzungserklärung selbst die Rechtsnatur einer Verordnung zu. «Die ver- bindliche Wirkung ausserhalb seines Geltungsbereichs wird also vom KV [Kollek- tivvertrag] selbst zugesprochen, nicht etwa sein Inhalt zum Inhalt einer Verordnung gemacht. Der VfGH geht daher davon aus, dass die Qualität einer Verordnung nur der Satzungserklärung selbst, nicht auch dem Inhalt des KV zukommt» (ZAS 1995, S. 135 Erw. III). Vgl. hierzu auch Öhlinger, Verfassungsrecht, S. 263. 54Vereinbarungen, «die auf einen Organisationszwang tendieren, und alle, die im Ge- genteil von einem Verband fernhalten wollen, sind von der AVE ausgeschlossen». So schon Huber Hans, Die staatsrechtliche Bedeutung der Allgemeinverbindlicher- klärung von Verbandsbeschlüssen und vereinbarungen, in: ZSR NF 59 (1940), S. 331 ff., S. 395. 55Siehe § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Art. 88 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist. 56Siehe 2. Hauptstück des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1973 betreffend die Ar- beitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz, ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974 mit zahlrei- chen Änderungen, das die Überschrift «Die Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung» trägt und in 4 Paragrafen Begriff und Voraussetzungen (§ 18), Rechtswir- kungen (§ 19), Verfahren (§ 20) sowie Kundmachung und Veröffentlichung (§ 21) regelt. 16
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.