Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

tiven Koalitionsfreiheit unter Privaten dient, bildet § 1173a Art. 102 Abs. 1 ABGB, wonach Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Ab- reden zwischen den Vertragsparteien, durch die Arbeitgeber oder Ar- beitnehmer zum Eintritt in einen vertragschliessenden Verband gezwun- gen werden sollen, nichtig sind.35 1.2Träger Wie in der Schweiz sind auch im Fürstentum Liechtenstein alle Men- schen Träger der Koalitionsfreiheit.36Die Koalitionsfreiheit ist somit ge- währleistet ohne Rücksicht auf die Nationalität.37Träger der Koalitions- freiheit sind ausser den natürlichen Personen auch die juristischen Per- sonen des Privatrechts.38 2.Kollektive Koalitionsfreiheit 2.1Schutzobjekt 2.1.1Tarifautonomie Die Koalitionsfreiheit beinhaltet nicht nur ein Individualrecht der Indi- viduen, sondern zugleich das Recht der Verbände, ihre dem Verbands- zweck entsprechenden Aktivitäten auch frei von staatlichem Zwang aus- zuüben.39Grundrechtsträger werden auf diese Weise auch die Tarifpart- 761 
Koalitionsfreiheit 35Diese Bestimmung entspricht Art. 356a Abs. 1 des schweizerischen Obligationen- rechts. 36Siehe hierzu entsprechend den Beitrag von Peter Nägele zur Vereinsfreiheit in die- sem Handbuch, S. 215 ff. Das deutsche Recht differenziert hier. Nach Art. 9 Abs. 1 GG gilt die allgemeine Vereinigungsfreiheit grundsätzlich nur für deutsche Staats- bürger, während die Koalitionsfreiheit auch für Ausländer gilt (Art. 9 Abs. 3 GG). «Die Koalitionsfreiheit stellt demgemäss ein Menschenrecht mit besonderem sozia- len Qualifikationsmerkmal dar, wobei auf gewerkschaftlicher Seite alle Arbeitneh- mer und auf arbeitgeberischer Seite alle Rechtssubjekte, die arbeitgeberische Posi- tionen innehaben, grundrechtsfähig sind. Die verfassungsgesetzlichen Begriffe ‹je- dermann› und ‹alle Berufe› sind in diesem Sinne nicht kumulativ, sondern qualitativ zu verstehen» (Scholz, Koalitionsfreiheit, Rz. 13). 37Wie oben unter Berufung auf Christoph Grabenwarter schon bemerkt, gilt das im Rahmen, in dem die Koalitionsfreiheit durch Art. 11 Abs. 1 EMRK geschützt ist, für alle Staaten, welche die EMRK ratifiziert haben. 38Höfling, Grundrechtsordnung, S. 141. 39Müller / Schefer, Grundrechte, S. 1089 f.10 11
	        

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