Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

indirektem staatlichem Beitrittszwang. Klar bekannt zur negativen Ko- alitionsfreiheit hat sich auch der EGMR.31 Die Koalitionsfreiheit ist ein klassisches Individualrecht im Sinne eines Abwehrrechts gegenüber dem Staat. Anders als beispielsweise Art. 9 Abs. 3 GG sieht die LV keine unmittelbare Drittwirkung vor.32 Zentrale Bestimmungen des Arbeitsrechts sorgen indessen dafür, dass die Koalitionsfreiheit auch unter Privaten zur Geltung kommt (indirekte Drittwirkung).33So bestimmt beispielsweise § 1173a Art. 46 Abs. 2 Bst. a ABGB, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Ar- beitgeber u. a. dann missbräuchlich ist, wenn sie ausgesprochen wird, weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig aus- übt.34Eine privatrechtliche Norm, die dem Schutz namentlich der nega- 760Klaus 
A. Vallender / Hugo Vogt 31In einem Fall, in dem es zentral um die Frage ging, ob die Vergabe einer Bewilligung als Taxifahrer von der Mitgliedschaft in einer privatrechtlichen Vereinigung abhängig gemacht werden kann und die gesetzliche Grundlage für einen solchen Eingriff in die Vereinigungsfreiheit gegeben war, hat der EGMR die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 EMRK bejaht und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 11 Abs. 2 EMRK verneint. Urteil des EGMR i. S. Sigurdur A. Sigurjónsson gegen Island,vom 30. Juni 1993, Serie A, Band 264, 16130/90, Ziff. 35 in fine: «In this connection, it should be recalled that the Convention is a living instrument which must be interpreted in the light of present-day conditions [. . .]. Accordingly Article 11 [. . .] must be viewed as encompassing a negative right of association.» Die Frage, ob die negative Vereini- gungsfreiheit gleich weit geht wie die positive, konnte der EGMR offenlassen: «It is not necessary for the Court to determine in this instance whether this right is to be considered on an equal footing with the positive right.» Der Gerichtshof erkannte in der Zwangsmitgliedschaft einen schweren Eingriff in die Vereinigungsfreiheit (ebenda Ziff. 36): «The applicant has [. . .] been compelled to remain a member of Frami and would otherwise, as was amply illustrated by the revocation of his licence [. . .], run the risk of losing his licence again. Such a form of compulsion, in the circumstances of the case, strikes at the very substance of the right guaranteed by Article 11 [. . .] and itself amounts to an interference with that right [. . .].» Der schwere Eingriff erwies sich im Lichte von Art. 11 Abs. 2 EMRK als unverhältnis- mässig (Ziff. 41): «Having regard to the foregoing, the reasons adduced by the Go- vernment, although they can be considered relevant, are not sufficient to show that it was ‹necessary› to compel the applicant to be a member of Frami, on pain of losing his licence and contrary to his opinions. In particular, notwithstanding Iceland’s margin of appreciation, the measures complained of were disproportionate to the le- gitimate aim persued. Consequently, there has been a violation of Article 11». 32Zu Art. 9 Abs. 3 GG Scholz, Koalitionsfreiheit, Rz. 90. 33Zur analogen Rechtslage in der Schweiz BGE 132 III 122 S. 133. 34Eine analoge Bestimmung enthält Art. 336 Abs. 2 Bst. a des schweizerischen Obli- gationenrechts. 9
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.