Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

aus Art. 34 Abs. 1 LV96sowie die Handels- und Gewerbefreiheit gem. Art. 36 LV ist die Geltungserstreckung der Grundrechtsträgerschaft auf juristische Personen des Privatrechts weitgehend unbestritten.97 Schliesslich steht auch die Schutzwirkung des allgemeinen Gleich- heitssatzes zugunsten juristischer Personen des Privatrechts ausser Frage.98 4.Juristische Personen des öffentlichen Rechts 4.1Zum Grundsatzproblem Wie vorstehend skizziert, wirft die Grundrechtssubjektivität juristischer Personen des Privatrechts im Kern keine Probleme auf. Demgegenüber verweist die Frage nach der möglichen Grundrechtsträgerschaft juristi- scher Personen des öffentlichen Rechts auf eine fundamentale Proble- matik: Ist es mit der Teleologie der Grundrechte vereinbar, ihre Schutz- wirkung auch auf den Staat (in einem weiteren Sinne), etwa Träger der mittelbaren Staatsverwaltung, zu erstrecken? Oder sind nicht öffentlich- rechtliche Korporationen als Erscheinungsformen von Staatsgewalt ge- rade Verpflichtete, Adressaten der Grundrechte?99 Die Verfassungsgerichtsjudikatur sowie die überwiegende Verfas- sungsrechtslehre in Deutschland beantworten die aufgeworfenen Fragen im Sinne einer 
Regel-Ausnahme-Konzeption. Der zentrale Sinngehalt der Grundrechte liegt danach im «Schutz der Freiheitssphäre des einzel- nen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Ge- walt»,100was zu der Regelvermutung einer mangelnden Grundrechts- 75 
Träger der Grundrechte 96Siehe hierzu Höfling, Grundrechtsordnung, S. 176. 97Zu Art. 36 siehe etwa StGH 1989/3, LES 1990, S. 45 (47); StGH 2006/44, LES 2008, S. 11 (16), Erw. 2. 98Siehe etwa StGH 1975/1, ELG 1973–1978, S. 373 (378) unter Bezugnahme auf die parallele Rechtsprechung in Österreich und der Schweiz; ferner StGH 1978/10, LES 1981, S. 7 (10); StGH 1992/12, LES 1993, S. 84 (86). 99Siehe Höfling, Grundrechtsordnung, S. 66. – Zur Grundrechtsbindung des Staates siehe Höfling, Adressaten der Grundrechte, in diesem Handbuch S. 41. 100Siehe als ein Beispiel aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 68, 193 (205).40 
41 42
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.