Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

passive Legitimation und zum anderen auf den Sinn des Verfassungsbe- schwerdeverfahrens abgestellt.80 Das entspricht der schweizerischen Rechtsauffassung, die den Be- griff der Korporationen, von denen Art. 88 OG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege sprach, weit deutet.81Vergleichbares gilt für die deutsche Rechtslage, für die das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich hervorhebt, aus Art. 19 Abs. 3 GG82dürfe nicht geschlossen werden, dass nur Personengruppen, welche die allgemeine Rechtsfähigkeit besässen, Träger von Grundrech- ten sein könnten.83 3.2Einzelne Grundrechte Wie bereits dargelegt, stellt der Staatsgerichtshof auf eine Einzelfallbe- trachtung ab, um die Art des infrage stehenden Grundrechts und eine diesbezügliche Grundrechtsträgerschaft juristischer Personen zu klä- ren.84Vor diesem Hintergrund lassen sich in einem Überblick fol - gende Aus sagen zu einzelnen Grundrechtskategorien und Grundrechten treffen: Nimmt man den Privatsphärenschutz und die persönliche Entfal- tungsfreiheit und damit die Art. 32 und 28 Abs. 1 1. Alternative LV in den Blick, so gilt: Der Staatsgerichtshof hatte zunächst offen gelassen, ob Art. 32 Abs. 1 LV auch ein allgemeines Recht auf Schutz der Existenz der Persönlichkeit von Verbandspersonen enthält.85In den späten 1980er Jahren hat er dann unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Art. 8 EMRK und die dazu ergangene Rechtsprechung der Strassburger Organe den Schutz der Verfassungsnorm auch auf juristische Personen des Privat- rechts erstreckt, «soweit diese Rechte ihrem Wesen nach auf sie an- wendbar» seien.86Bejaht hat das Gericht dies für den Schutz der 73 
Träger der Grundrechte 80Siehe StGH 1998/14, Urteil vom 4.9.1998, LES 1999, S. 226 (229). 81Siehe etwa Häfelin / Haller / Keller, Bundesstaatsrecht, Rz. 1997. 82Der explizit von juristischen Personen spricht. 83Siehe schon BVerfGE 3, 383 (391); 15, 296 (261); ferner mit weiteren Nachweisen Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 84 f. – Ausführlich Tettinger, Juristische Perso- nen, Rz. 28 ff. 84Siehe vorstehend bei Rz. 32. 85Siehe StGH 1977/2, LES 1981, S. 39 (41). 86StGH 1987/15, nicht veröffentlichtes Urteil vom 3. Mai 1988, S. 5; ferner StGH 1987/3, LES 1988, S. 49 (53).34 
35 36
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.