Grundsätzlich keinen Verstoss gegen die Handels- und Gewerbe- freiheit erblickt der Staatsgerichtshof weiter darin, dass der Betrieb von Gastgewerbebetrieben in der Industriezone durch die Bauordnung einer Gemeinde untersagt wird.30Die grundsätzlich freie Standortwahl ist zwar Element der Handels- und Gewerbefreiheit,31sie kann aber durch die Zonenplanung, die den einzelnen Gemeinden obliegt, eingeschränkt werden. Dabei kommt den Gemeinden Autonomie zu, woraus unter- schiedliche Ansätze in verschiedenen Gemeinden resultieren. Im kon- kreten Fall führte der Staatsgerichtshof aus, das Bauwerk müsse zonen- konform sein, die Zonenkonformität verlange einen positiven funktio- nalen Zusammenhang zwischen Bauvorhaben und Zonenzweck – sie sei nicht schon dann gegeben, wenn das Bauwerk dem Zonenzweck, beson- ders betreffend Immissionen, nicht entgegenstehe. Der Staatsgerichtshof beanstandete nicht, dass die Gemeinde davon ausging, dass dieser funk- tionale Zusammenhang zwischen Gastgewerbebetrieb und Industrie- zone hier nicht gegeben war, und erwog, da Gastgewerbebetriebe bisher der Wohn- und Gewerbezone sowie der Kernzone zugeteilt worden seien, bedürfe es sicherlich besonderer zu berücksichtigender Interessen, um im Einzelfall eine Zulassung in der Industriezone erwirken zu kön- nen. Diese Interessen waren im zu entscheidenden Fall nicht gegeben.32 Die Berufsausübungsfreiheit schützt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes grundsätzlich «alle Handlungen im Rahmen der pri- vaten Erwerbstätigkeit.»33Dabei geht der Staatsgerichtshof in seiner neueren Praxis davon aus, dass die Handels- und Gewerbefreiheit auch verletzt sein kann, «wenn eine Vorschrift, die die Ausübung einer be- stimmten Erwerbstätigkeit erschwert oder gar verunmöglicht, sich nicht nur an Erwerbstätige, sondern an alle Bürger richtet».34Allerdings muss der Erwerbstätige in seiner Stellung als Wirtschaftssubjekt besonders be- troffen sein.35729
Handels- und Gewerbefreiheit 30StGH 1997/33 Erw. 6.2, LES 1999, S. 20 ff.; freilich ist die Zonenplanung in erster Linie an der Eigentumsgarantie zu messen. 31StGH 1997/33 Erw. 2. 32StGH 1997/33 Erw. 5.3.3. 33StGH 2000/12 Erw. 4.1, LES 2003, S. 112 (120) mit Hinweis auf Frick, Gewährleis- tung, S. 124. 34StGH 2000/12 Erw. 4.1, LES 2003, S. 112 (120). 35Höfling, Grundrechte, Rz. 59. Nach der früheren Rechtsprechung des Staatsge- richtshofes lag ein Eingriff nur dann vor, wenn der oder die Betroffene nicht nur wie10 11