Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

III.Die Handels- und Gewerbefreiheit als Individualrecht 1.Schutzobjekt 1.1Freie Privatwirtschaft Der Staatsgerichtshof umschreibt in seiner neueren Praxis den Gehalt der Handels- und Gewerbefreiheit wie folgt: «Die Handels- und Gewerbe- freiheit nach Art. 36 LV bedeutet die Freiheit der Wahl, des Zugangs und der Ausübung des Berufes, des gewerbsmässigen Handels und Gewerbes und damit der Wirtschaft allgemein.»12Der Staatsgerichtshof geht in ge- festigter Rechtsprechung davon aus, dass die Handels- und Gewerbefrei- heit jede private auf Erwerb gerichtete Tätigkeit schützt.13Private Tätig- keiten sind Tätigkeiten von Privaten, die nicht in Erfüllung einer staatli- chen oder kommunalen öffentlich-rechtlich übertragenen Aufgabe be- stehen, d. h. namentlich die Tätigkeiten im Rahmen von Industrie- und Gewerbe, Handel Dienstleistungen etc. Freiheit von «Handel und Ge- werbe» steht somit ganz «allgemein für Wirtschaftsfreiheit»,14steht hier also für das Ganze.15Einbezogen sind demnach die Landwirtschaft,16 Handwerk und Industrie sowie der Dienstleistungsbereich.17Die Handels- und Gewerbefreiheit garantiert die Freiheit des wirtschaft - lichen Handelns «als besonderen Lebensbereich».18Im Mittelpunkt ste- hen die Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit.19Der Handels- und Gewerbefreiheit liegt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs die Idee zugrunde, «dass das Wirtschaften grundsätzlich Sache der Priva- 726Klaus 
A. Vallender 12StGH 2006/35 Erw. 5.1, im Internet abrufbar unter <www.stgh.li>, mit Hinweisen auf StHG 2000/12, LES 2003 S. 112 (120) unter Verweis auf StGH 1977/14, in: Stot- ter, Verfassung S. 81, Entscheidung Nr. 18. 13StGH 2008/38 Erw. 7, im Internet abrufbar unter <www.stgh.li>. 14StGH 2004/76 Erw. 4, im Internet abrufbar unter <www.stgh.li>. 15StGH 2004/14, im Internet abrufbar unter <www.stgh.li>, mit Hinweis auf Frick, Gewährleistung, S. 125; vergleiche ebenso Höfling, Grundrechtsordnung des Fürs- tentums Liechtenstein, Rz. 58. 16Anders noch StGH 1961/4, ELG 1962–1966, S. 187 (190). 17Vgl. Höfling, Grundrechtsordnung des Fürstentums Liechtenstein, Rz. 58 mit Nachweisen. 18StGH 2004/14 Erw. 2, im Internet abrufbar unter <www.stgh.li>, mit Hinweis auf StGH 2003/48 Erw. 5, im Internet abrufbar unter <www.stgh.li>. 19StGH 2006/44 Erw. 2, LES 2008, S. 11 (15 f.). 3
	        

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