Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

«nur ausnahmsweise legitimiert, Beschwerde wegen Verletzung verfas- sungsmässig gewährleisteter Rechte an den Staatsgerichtshof zu erhe- ben».68Dabei ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die Rechts- form als solche lediglich eine Indizfunktion zu übernehmen vermag, nicht aber bereits definitiv eine Antwort auf die Frage nach der Grund- rechtssubjektivität einer juristischen Person gibt.69Vor diesem Hinter- grund lassen sich im Einzelnen folgende Eckpunkte der Dogmatik zur Grundrechtssubjektivität juristischer Personen markieren: 3.Juristische Personen des Privatrechts Für juristische Personen des Privatrechts hat die Judikatur des Staatsge- richtshofs nie infrage gestellt, dass diesen jedenfalls grundsätzlich Grundrechtssubjektivität zukomme.70Ungeachtet des insoweit tenden- ziell widerstreitenden Wortlauts der Landesverfassung71hat das Verfas- sungsgericht hervorgehoben, dass die Formulierung der Verfassung nicht bedeute, «dass einzig und allein natürliche Personen berechtigt wä- ren, sich auf eine Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte zu berufen». Entsprechendes gelte für die Formulierung des Staatsge- richtshofsgesetzes, für beide normativen Massstabsebenen sei eine «Ver- engung der Verfassungsbeschwerde», die etwa juristische Personen des privaten Rechts allgemein ausschliesse, «von vornherein nicht sehr sinn- voll». Hierfür bestehe kein sachlicher Grund.72 3.1Zum «Wesen» der juristischen Person Wie bereits ausgeführt,73stellt der Staatsgerichtshof aber auf das Wesen der juristischen Person ab, um im Blick auf ein bestimmtes Grundrecht die Frage nach der Grundrechtsberechtigung zu beantworten. So hat er 71 
Träger der Grundrechte 68Ebenda. 69Siehe dazu die Entscheidung StGH 2000/12, (noch) nicht veröffentlichte Entschei- dung vom 5. Dezember 2000, S. 18 ff.; zum Problem auch Höfling, Verfassungsbe- schwerde, S. 84, S. 92 f. mit Nachweisen. 70Siehe auch die Wertung bei Hoch, Schwerpunkte, S. 83. 71Siehe dazu bereits oben bei Fn 50. 72So StGH 1984/14, Erw. 1, LES 1987, S. 36 (38); dazu auch Höfling, Verfassungsbe- schwerde, S. 82. 73Vorstehend bei Fn. 49.31 32
	        

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