Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

dert, dass die Eigentumsgarantie durch den Gesetzgeber ausgehöhlt wird. Positiv gesehen beinhaltet sie eine verfassungsrechtliche Absiche- rung des Privateigentums.93Die Institutsgarantie kann man unter einem quantitativen und unter einem qualitativen Aspekt sehen.94In qualitati- ver Hinsicht gewährleistet sie, dass Eigentumsrechte «in einem Umfang zur Verfügung stehen, der eine staatsfreie Gestaltung der Rechtsbezie- hungen ermöglicht».95Qualitativ gewährleistet die Institutsgarantie, dass den Privaten ein substanzielles Mass an Entscheidungsfreiheit über ihre Eigentumsrechte ohne Einmischung des Staates erhalten bleibt.96Wenn man dogmatisch der Einordnung des schweizerischen Bundesgerichts folgen will, ist die 
Eigentumserwerbsfreiheitein Teilgehalt der Instituts- garantie.97 Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt die Insti- tutsgarantie sicher, dass die Institution des Privateigentums in seiner Substanz gewahrt bleibt und die Neubildung von Vermögen möglich bleibt.98Die Institutsgarantie wird zuweilen mit der Kerngehaltsgarantie oder Wesensgehaltsgarantie gleichgesetzt.99Hiergegen wurde überzeu- gend eingewendet, dass die Kerngehaltsgarantie weiter reiche als die In- stitutsgarantie. Es wird vorgebracht, auch wenn Parallelen bestünden, seien «die menschenrechtlich motivierte Kerngehaltsgarantie und die primär ‹objektivrechtlich› begründete Institutsgarantie [. . .] je eigenstän- dige Rechtsfiguren».100709 
Eigentumsgarantie 93Vgl. zu diesem Aspekt Walter / Mayer / Kucsko-Stadlmayer, Grundriss, Rz. 1338 S. 629 mit Verweis u. a. auf Art. 5 öStGG. 94Hierzu grundlegend Hangartner, Grundzüge Band II, S. 163. 95Vallender / Hettich / Lehne, Wirtschaftsfreiheit, S. 216. 96So Hangartner, Grundzüge Band II, S. 161 f.; Vallender / Hettich / Lehne, Wirt- schaftsfreiheit, S. 216. 97«La garantie de l’institution de la propriété [. . .] garantit aussi le libre accès à la pro- priété.» Oben Fussnote 13. 98Vgl. StGH 1990/11, Urteil vom 22. November 1990, LES 1991, 28 (30). Vgl. auch StGH 1997/33, Urteil vom 2. April 1998, LES 1999, S. 20 (25). Siehe zu alldem auch Wille H., Verwaltungsrecht, S. 48 f. 99Vgl. dazu Wille H., Verwaltungsrecht, S. 48 f.; Fehr, Grundverkehrsrecht, S. 156; Höfling, Grundrechtsordnung, S. 167 ff. und 179 f. Für die Schweiz siehe Kiener / Kälin, Grundrechte, S. 295 f.; Vallender, Art. 26 BV, Rz. 51 f.; Müller / Schefer, Grundrechte, S. 611 f. 100Biaggini Giovanni, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zü- rich 2007, Art. 26 Rz. 23; vgl. auch nachfolgend zur Schranken-Schranke des Kern- bereichsschutzes Rz. 48.37
	        

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