Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

sen.58Auch 
Immaterialgüterrechtewie beispielsweise das Urheberrecht werden von Art. 34 Abs. 1 LV geschützt.59 2.3Wohlerworbene Rechte des öffentlichen Rechts Nach dem Wortlaut des Art. 34 Abs. 1 LV ist das 
Privateigentum durch die Eigentumsgarantie geschützt. Wie in der Schweiz deckt sich aber die- ser Eigentumsbegriff nicht mit dem privatrechtlichen.60So fallen nach Lehre und Rechtsprechung auch im öffentlichen Recht wurzelnde ver- mögenswerte Rechte in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie.61 Das betrifft die sogenannten wohlerworbenen Rechte des öffentlichen Rechts.62«Wohlerworbene Rechte sind Vermögenswerte, Ansprüche des Bürgers gegenüber dem Staat, die sich durch ihre besondere Rechtsbe- ständigkeit auszeichnen.»63Zu den wohlerworbenen Rechten gehören nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes beispielsweise Vermö- gensrechte aus Konzessionen.64Dagegen zählt der Staatsgerichtshof Po- lizeibewilligungen (zum Beispiel Treuhänderbewilligung, Baubewilli- gung etc.) richtigerweise nicht zu den wohlerworbenen Rechten.65Denn 703 
Eigentumsgarantie 58Vgl. Wille H., Verwaltungsrecht, S. 60. Für die Schweiz siehe Müller / Schefer, Grundrechte, S. 601; Vallender, Art. 26 BV, Rz. 20. 59Vgl. Wille H., Verwaltungsrecht, S. 61; Höfling, Grundrechtsordnung, S. 173. Für das Urheberrecht ergibt sich das im Übrigen indirekt aus Art. 34 LV selber. 60Müller G., Art. 22ter aBV, Rz. 2. 61Vgl. StGH 1997/32, Urteil vom 2. April 1998, LES 1999, S. 16 (19). Vgl. auch Höf- ling, Grundrechtsordnung, S. 173 f.; Wille H., Verwaltungsrecht, S. 61 ff.; Kieber, Praxis, S. 125 f. Zur vergleichbaren Rechtsprechung des schweizerischen Bundesge- richts siehe Vallender, Art. 26 BV, Rz. 21 ff. Auch der österreichische Verfassungs- gerichtshof subsumiert in der neueren Rechtsprechung öffentlich-rechtliche An- sprüche unter die Eigentumsgarantie. Vgl. dazu Walter / Mayer / Kucsko / Stadl- Mayer, Grundriss, Rz. 1478 f.; Berka, Grundrechte, Rz. 717. 62Dass die wohlerworbenen Vermögensrechte des öffentlichen Rechts in den Schutzbe- reich der Eigentumsgarantie fallen, geht – wie Hangartner, Grundzüge Band II, S. 158, zutreffend bemerkt – darauf zurück, «dass gewisse Rechte, die zur Zeit der Ent- stehung der Eigentumsgarantie dem Privatrecht angehörten, heute dem öffent lichen Recht zugeordnet werden. Der Schutz der Eigentumsgarantie sollte durch diesen Wechsel vom privaten zum öffentlichen Recht aber nicht verlorengehen. Mit Rück- sicht auf die Rechtsgleichheit müssen ferner andere Rechte, die eine gleiche Stellung einnehmen wie die traditionellen wohlerworbenen Rechte, gleich behandelt werden.» 63VBI 1998 / 26, Entscheidung vom 27. Mai 1998, nicht publiziert, S. 12 f. 64Vgl. dazu schon Entscheidung vom 20. April 1950, ELG 1947–1954, S. 230 (235). Vgl. auch Wille H., Verwaltungsrecht, S. 61 ff.; Fehr, Grundverkehrsrecht, S. 145 ff.; Höfling, Grundrechtsordnung, S. 173 f. 65Vgl. StGH 1997/32, Urteil vom 2. April 1998, LES 1999, S. 16 (19).26
	        

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